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Allgemeine Sicherheitshinweise; Bestimmungsgemäße Verwendung; Anforderungen An Das Installations- Und Wartungspersonal - probst SH-2500-UNI-E Betriebsanleitung

Vakuum-anbaugerät
Inhaltsverzeichnis

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SICHERHEITSHINWEISE
1.5

Allgemeine Sicherheitshinweise

Die am Einsatzort gültigen gesetzlichen Regelungen und Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
WARNUNG
1.6
Bestimmungsgemäße Verwendung
Der Staubfilter ist für die Reinigung der Ansaugluft in Vakuum-Anwendungen bestimmt. Der Staubfilter
darf ausschließlich zur Filterung von mechanischen Bestandteilen in Luft verwendet werden.
Vor einer Verwendung in anderen Fällen ist der Hersteller zu Rate zu ziehen.
GEFAHR
WARNUNG
Vor Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sind die Betriebsanleitung der Gesamtanlage
sowie eventuelle Ausschaltprozeduren zu beachten.
1.7

Anforderungen an das Installations- und Wartungspersonal

Der Staubfilter darf nur von qualifizierten Fachkräften für Mechanik und Elektrik installiert und gewartet
werden.
„Eine Fachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen,
sowie seiner Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen, die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen,
mögliche Gefahren erkennen und geeignete Sicherheitsmaßnahmen treffen kann. Eine Fachkraft
muss die einschlägigen fachspezifischen Regeln einhalten."
6 | DE
Nicht-Beachtung der allgemeinen Sicherheitshinweise
Schaden an Personen / Anlagen / Systemen
Der Staubfilter darf nur im Original-Auslieferungszustand betrieben werden.
Der Hersteller übernimmt keine Haftung für Folgen einer Änderung außerhalb
seiner Kontrolle, insbesondere beim Ersatz von Originalteilen durch Teile
anderer Herkunft.
Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
Unfallgefahr durch Explosion
Der Staubfilter darf nicht in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet
werden.
Transport oder Durchsaugen von Flüssigkeiten oder Schüttgütern
Personen- und / oder Sachschäden
Der Staubfilter darf ausschließlich zur Filterung von mechanischen
Bestandteilen in Luft verwendet werden. Die Filterung von anderen Medien
(z. B. Schüttgüter oder Flüssigkeiten) ist nicht zulässig.
30.30.01.00059/03

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