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Gesetzliche Anforderungen Zur Teilnahme Am Straßenverkehr; In Deutschland - Stevens CITY Handbuch

Inhaltsverzeichnis

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S - 22 | Deutsch
Gesetzliche Anforderungen zur Teilnahme am
Straßenverkehr
(Stand: Mai 2020)
Wenn Sie mit Ihrem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, muss
Ihr Rad gemäß den Landesverordnungen ausgestattet sein!
Wenn Sie das Rad in anderen als den drei genannten Ländern erwerben oder
benutzen wollen, fragen Sie Ihren STEVENS Fachhändler nach den jeweils gültigen
Bestimmungen des Landes.
Für Radfahrer gelten bei der Teilnahme am Verkehr grundsätzlich dieselben
Regeln wie für Kraftfahrzeuglenker. Machen Sie sich mit der landesspezifischen
Straßen-Verkehrs-Ordnung (StVO) vertraut.

In Deutschland

Die Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt die Brems- und
Beleuchtungsanlage fest und schreibt eine hell tönende Glocke vor. Darüber
hinaus ist jeder Fahrradfahrer verpflichtet, sein Fahrrad in einem verkehrssicheren
und fahrtüchtigen Zustand zu halten. Das heißt im Einzelnen:
Bremsanlage
Hinweis:
Ein Fahrrad muss mindestens zwei unabhängig voneinander funktionierende
Bremsen aufweisen, eine am Vorder- und eine am Hinterrad. Die Art ist nicht ver-
Weitere wichtige Tipps
bindlich geregelt, es gibt Felgen-, Trommel- und Scheibenbremsen.
zum Fahren finden Sie
im Kapitel „Allgemeine
Lichtanlage
Sicherheitshinweise".
Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad müssen ein amtliches Prüfzei-
chen haben. Erkennbar ist dies an einer Schlangenlinie mit dem Buchstaben „K"
Hinweis:
und einer Prüfnummer. Nur amtlich geprüfte Beleuchtungseinrichtungen dürfen
im Straßenverkehr eingesetzt werden.
In Deutschland dürfen
Kinder bis zum vollende-
Der § 67 StVZO schreibt folgende aktive Beleuchtung als Grundausstattung vor:
ten zehnten Lebensjahr
• 1 weißer Frontscheinwerfer
auf dem Gehweg fahren.
• 1 rote Schlussleuchte
Eine Aufsichtsperson,
die mindestens 16 Jahre
• Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine oder einer
alt ist, darf ebenfalls
Batterie oder einem wiederaufladbaren Energiespender als Energiequelle oder
den Gehweg mit dem
einer Kombination daraus ausgerüstet sein.
Fahrrad benutzen, wenn
• Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht zusammen einschaltbar sein.
sie Kinder unter acht
• Die Montagehöhe für den Scheinwerfer liegt zwischen 40 und 120 cm.
Jahren begleitet. Kinder
• Die Montagehöhe für die Schlussleuchte liegt zwischen 25 und 120 cm.
dürfen auch Radwege
benutzen, wenn diese
Hinweis: Ist das Fahrrad breiter als 1 Meter (z.B. Lastenrad), muss das Fahr-
baulich von der Fahr-
rad mit zwei weißen Frontscheinwerfern und zwei roten Schlussleuchten ausge-
bahn getrennt sind.
stattet sein.
Eine Akku-/Batteriebeleuchtung kann mitgeführt werden und muss einge-
schaltet werden, wenn es die Lichtverhältnisse erfordern, also bei Dämmerung,
Dunkelheit oder generell bei schlechter Sicht.
Grundsätzlich müssen an jedem Fahrrad folgende Reflektoren bzw. Rückstrah-
ler fest montiert sein:
• Ein nach vorne wirkender weißer Rückstrahler, der mit dem Scheinwerfer kom-
biniert sein kann.
• Hinten ein roter, nicht dreieckiger Großrückstrahler mit Z-Markierung. Die
Schlussleuchte darf mit dem Rückstrahler kombiniert sein.
• Je zwei seitliche gelbe Reflektoren pro Laufrad, die gesichert angebracht sein
müssen. Wahlweise dürfen auch weiße reflektierende Ringe über den gesam-
ten Laufradumfang in den Speichen, an den Seitenwänden der Bereifung oder
an den Felgen verwendet werden. Eine Alternative zu den gelben Reflektoren
oder den weißen reflektierenden Ringen sind weiße Sticks an allen Speichen
von Vorder- und Hinterrad.
• Je zwei gelbe Rückstrahler pro Pedal, die nach vorne und hinten gerichtet sind.
Tagfahr-, Fern- und Bremslicht sind erlaubt. Der Scheinwerfer darf mit Tag-
fahr- und Fernlicht ausgestattet sein. Das Bremslicht darf in die Schlussleuchte
integriert sein.
Beleuchtungsvorschriften für Fahrradanhänger
In Deutschland gelten die folgende Beleuchtungsvorschriften für Fahrradan-
hänger:
• Wenn der Anhänger breiter als 60  cm ist oder das Rücklicht des Fahrrads
verdeckt, muss er mit einer roten Schlussleuchte hinten auf der linken Seite
ausgestattet sein.
• Grundsätzlich müssen zwei weiße Reflektoren nach vorne und zwei rote
Reflektoren nach hinten montiert sein.
• Bei einer Breite des Anhängers von mehr als 1  m muss eine weiße Front-
leuchte montiert sein.
• Fahrtrichtungsanzeiger an Anhängern sind generell erlaubt.
Nutzung von Smartphones
Gemäß §  23 StVO ist die Nutzung eines elektronischen Gerätes der Kom-
munikation, Information oder Organisation (Smartphone) während der Fahrt nicht
erlaubt, wenn das Gerät aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Verwen-
dung von Geräten, die am Fahrrad oder am Körper angebracht sind und die mit
Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion verwendet werden können, sind erlaubt.
Das heißt, Tacho, Navi, Smartphone am Lenker dürfen abgelesen werden, ein
neues Fahrtziel darf jedoch nicht während der Fahrt eingegeben werden.
Deutsch | S - 23
Hinweis:
Ergänzend dürfen Sie
eine Stand- bzw. Akku-/
Batteriebeleuchtung
montieren. Sie muss
ebenfalls die Prüfzei-
chen haben.
Blinkende Scheinwerfer
und Rücklichter sind
nicht erlaubt. Ausnah-
men: Fahrtrichtungsan-
zeiger bei mehrspurigen
Fahrrädern oder solchen
mit Aufbau, der Handzei-
chen des Fahrers ganz
oder teilweise verdeckt.
Hinweis:
Das Verbot, sein Gesicht
zu verhüllen oder zu
verdecken (gemäß § 23
Abs. 4 StVO) gilt für
Radfahrende nicht.

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Diese Anleitung auch für:

Trekking

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