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Artikel 5 Geltendmachung Von Garantieansprüchen; Artikel 6 Haftung - Batavus Sportief Race Handbuch

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lersatzteil nicht mehr lieferbar ist, wird
Batavus B.V. eine mindestens gleich-
wertige Alternative liefern.
ARTIKEL 5 GELTENDMACHUNG VON
GARANTIEANSPRÜCHEN
1.1 Garantieansprüche auf Grund die-
ser Garantiebestimmungen sind – unter
Übergabe des Fahrrades oder des be-
treffenden Einzelteiles zwecks Prüfung
– über den Batavus-Händler, bei dem
das Fahrrad gekauft ist, geltend zu
machen. Dabei sind dem Händler der
Kaufschein sowie der beim Ankauf des
Fahrrades übergebene Eigentumsschein
zu übergeben.
1.2 Sollte der Besitzer umgezogen oder
der Händler nicht mehr verfügbar sein,
so wird Batavus B.V. auf Verlangen den
nächsten Batavus-Händler bekannt
geben.

ARTIKEL 6 HAFTUNG

1.1 Sollte Batavus B.V. geltend gemach-
te Garantieansprüche anerkennen,
so bedeutet das nicht automatisch,
dass Batavus B.V. auch die Haftung
für den eventuell erlittenen Schaden
übernimmt. Die Haftung von Batavus
B.V. kann den in diesen Garantiebe-
dingungen festgelegten Umfang nie
übersteigen. Jede Haftung von Batavus
B.V. für Folgeschaden wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Die Bestimmungen die-
ses Absatzes fi nden keine Anwendung,
wenn und sofern solches sich aus einer
zwingenden Rechtsvorschrift ergeben
sollte.
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