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Polar Coach Gebrauchsanleitung Seite 34

Armbandempfänger
Inhaltsverzeichnis

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Diese CE-Markierung weist darauf hin, daß dieses Gerät mit Richtlinie 93/42/EEC
Polar Electro GmbH Deutschland
High Tech Equipment
Polar Herzfrequenz-Meßgeräte
Vfg 123/1997
Vorläufige Allgemeinzuteilung einer Frequenz für die Benutzung durch
die Allgemeinheit Nr. 778 unter Verwendung von Sende- und
Empfangsfunkanlagen der Vertriebsfirma POLAR ELECTRO GmbH
Deutschland, High Tech Equipment, 64572 Büttelborn
1. Hiermit wird auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
vom 25. Juli 1996 (BGBI. Teil I S. 1120) die Frequenz 5 kHz als Allgemeinzuteilung
für die Benutzung durch die Allgemeinheit unter Verwendung von Sende- und
Empfangsfunkanlagen der Vetriebsfirma POLAR ELECTRO GmbH
Deutschland, High Tech Equipment, 64572 Büttelborn, mit der
Typenbezeichnung "Polar Herzfrequenz-Meßgeräte" vorläufig zugeteilt.
Diese Frequenzzuteilung erfolgt vorbehaltlich einer endgültigen Regelung nach
Inkrafttreten der auf § 47 Abs. 4 TKG beruhenden Rechtsverordnung. Diese
Funkanlagen dienen zur Herzfrequenz-Messung und -Anzeige mit einer
magnetischen Feldstärke von 68,5 dBµA/m in 3 m Meßentfernung.
2. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Telekommunikationsanlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen, sowie andere Funkanlagen nicht gestört werden.
3. Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung und keiner Konformitätsbewertung im
Sinne des § 61 TKG im einzelnen, wenn die für diese Frequenznutzung und für
diesen Verwendungszweck in den Verkehr gebrachten Funkanlagen mit dem beim
Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) technisch geprüften
Baumuster elektrisch und mechanisch übereinstimmen und wie folgt
gekennzeichnet sind: Bundesadler, Zulassungszeichen "BZT G750778J" sowie
Name der Vertriebsfirma POLAR ELECTRO GmbH Deutschland, High Tech
Equipment, 64572 Büttelborn, und der Typenbezeichnung "Polar Herzfrequenz-
Meßgeräte". Diese Kennzeichnung ist am Gehäuse der Funkanlagen entweder auf
einem Typenschild oder an örtlich zusammenhängender Stelle, wenn die Form
einer Prägung oder Gravur gewählt wird, an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die
Kennzeichnung muß dauerhaft und abnutzungssicher ausgeführt und so mit dem
Gehäuse verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß von außen
jederzeit sichtbar sein.
4. Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung besteht für die Benutzer solcher
Funkanlagen keinerlei Schutz vor frequenzmäßigen Beeinträchtigungen durch
andere Frequenznutzer im gleichen Frequenzbereich.
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übereinstimmt.
64572 Büttelborn
Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer unter
dieser Allgemeinzuteilung in den Verkehr gebrachten Funkanlage
1. Die Vertriebsfirma dieser Funkanlagen ist verpflichtet, jedem unter dem
obengenannten Zulassungszeichen in den Verkehr zu bringenden Funkgerät einen
vollständigen Nachdruck dieser Allgemeinzuteilung beizufügen.
2. Diese Allgemeinzuteilung schließt weitere Zuteilungen der gleichen Frequenz für
ähnliche oder gleiche Zwecke unter Verwendung anderer Geräte nicht aus.
3. Auf Grund dieser allgemeinen Frequenzzuteilung dürfen diese Funkanlagen mit
anderen Telekommunikationsanlagen verbunden werden, soweit dafür ein Bedarf
besteht, die jeweiligen technischen und telekommunikationsrechtlichen
Anforderungen erfüllt werden und die sonstigen technischen Voraussetzungen
gegeben sind.
4. Auskünfte über die erforderlichen Anforderungen im Falle einer gewünschten
Verbindung dieser Funkanlagen mit anderen Telekommunikationsanlagen erteilen
die zuständigen Außenstellen des Bundesamts für Post und Telekommunikation
(BAPT).
5. Die obengenannten Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die Vorschriften
des EMVG erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung tragen.
6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die Strahlungssicherheit noch die
elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der
Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen
Bestimmungen und Vorschriften.
7. Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikationsrechtliche
Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, auch
telekommunikationsrechtlicher Art, und Rechte Dritter, insbesondere ggf.
zusätzliche erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, z.B. baurechtlicher
oder privatrechtlicher Art, bleiben unberührt.
8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das
Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist
unzulässig. Der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache des Empfangs dürfen,
auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mittgeteilt
werden
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