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Allgemeines Zu Niederdruck-Heißwassererzeugern Mit Absicherungstemperaturen Bis 110 ºc; Rohrleitungsanschlüsse; Elektroinstallation; Betriebsanweisung - Viessmann KOB Pyrot Planungsanleitung

Holzheizkessel 100 bis 540 kw/vollautomatischer holzheizkessel zur verbrennung von trockenen holzhackschnitzeln und pellets
Inhaltsverzeichnis

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Anhang
(Fortsetzung)
10.2 Allgemeines zu Niederdruck-Heißwassererzeugern mit Absicherungstemperaturen
bis 110 ºC
Das Druckgerät (Heißwassererzeuger) ist nach der TRD 702 gebaut
und nach dieser Richtlinie auszurüsten. Die in dieser Richtlinie
genannten Betriebsbedingungen sind zu beachten. Hinsichtlich der
ausgewiesenen Nenn-Wärmeleistungen und der heiztechnischen
Anforderungen entspricht er je nach Bauart:
■ DIN 4702 oder EN 303
■ EN 297
■ EN 483
■ EN 677
(Siehe Angaben auf dem Typenschild und in der beigefügten Doku-
mentation). Bei der Installation und bei der Inbetriebnahme dieses
Holzheizkessels sind neben den örtlichen Bauvorschriften und Vor-
schriften über Feuerungsanlagen noch nachfolgende Normen, Regeln
und Richtlinien zu beachten:
■ DIN 18160-1: Abgasanlagen (Planungsausführungen).
■ DIN 1988: Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI).
■ DIN 4753: Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswas-
ser.
■ EN 12828: Heizungssysteme in Gebäuden – Planung von Warm-
wasser-Heizungsanlagen.
■ EN 13384: Abgasanlagen – Wärme- und strömungstechnische
Berechnungsverfahren
■ TRD 702: Ausrüstung von Dampfkesselanlagen mit Heißwasserer-
zeugern der Gruppe II
■ Zusätzlich EN 12953 beachten bei:
– Niederdruck-Heißwassererzeugern mit Absicherungstemperatu-
ren > 110 bis 120 ºC.
■ EN 12953-1: Großwasserraumkessel – Allgemeines.
■ EN 12953-6: Großwasserraumkessel – Anforderung an die Ausrüs-
tung.
10.3 Rohrleitungsanschlüsse
Die Rohrleitungsanschlüsse an den Holzheizkesseln müssen last- und
momentenfrei ausgeführt werden.

10.4 Elektroinstallation

Der elektrische Anschluss und die Elektroinstallation sind gemäß den
VDE-Bestimmungen (DIN VDE 0100 und DIN VDE 0116) und den
technischen Anschlussbedingungen des Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmens auszuführen.

10.5 Betriebsanweisung

Der Ersteller der Anlage muss gemäß EN 12828, Abschnitt 5 und
EN 12170/12171 eine Betriebsanweisung für die Gesamtanlage zur
Verfügung stellen.

10.6 Abgasanlage

Für Brennwertanlagen sind bauaufsichtlich zugelassene Abgasleitun-
gen einzusetzen.
10.7 Prüfung im bauaufsichtlichen Abnahmeverfahren
Im bauaufsichtlichen Abnahmeverfahren werden Brennwert-Feue-
rungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf Einhal-
tung der bauaufsichtlichen Vorschriften und der zu beachtenden all-
gemein anerkannten technischen Regeln geprüft.
PYROT
■ EN 12953-7: Großwasserraumkessel – Anforderungen an Feue-
rungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe für den Heiz-
kessel
■ EN 12953-8: Großwasserraumkessel – Anforderungen an Sicher-
heitsventile
■ EN 12953-10: Großwasserraumkessel – Anforderungen an Speise-
und Kesselwasser
Verwendung von Ölfeuerung
■ DIN 4755: Ölfeuerungsanlagen.
■ DIN 4787-1: Ölzerstäubungsbrenner (über 100 kg/h Durchsatz).
■ DIN 51603-1: Flüssige Brennstoffe; Heizöl EL, Mindestanforderun-
gen.
■ EN 230: Ölzerstäubungsbrenner in Monoblockausführung – Ein-
richtungen für die Sicherheit, die Überwachung und die Regelung
sowie Sicherheitszeiten.
■ EN 267: Ölbrenner mit Gebläse.
■ TRD 411: Ölfeuerungen an Dampfkesseln (soweit zutreffend).
Verwendung von Gasfeuerung
■ EN 298: Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit
und ohne Gebläse.
■ EN 676: Gasbrenner mit Gebläse.
■ DVGW-Arbeitsblatt G 260/I und II: Technische Regeln für die Gas-
beschaffenheit.
■ DVGW-TRGI 2008: Technische Regeln für Gasinstallationen.
■ TRD 412: Gasfeuerung an Dampfkesseln (soweit zutreffend).
■ TRF 1996: Technische Regeln Flüssiggas.
■ DIN VDE 0100: Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspan-
nungen bis 1000 V.
■ DIN VDE 0116: Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen.
Zu den bauaufsichtlichen Vorschriften gehören die Landesbauord-
nungen, deren Durchführungsverordnungen und Feuerungsverord-
nungen und die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und
Zustimmungen der obersten Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall.
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