Leitungen
8
Elektrische Leitungen müssen generell nach den jeweils gültigen VDE-Vorschriften verlegt werden.
8.1
Funktionserhalt der Leitungen
Aktuell und maßgebend für die Art der Leitungen und der entsprechenden Verlegeart ist die Musterleitungsanlagenrichtlinie
(MLAR). Diese ist in fast allen Bundesländern als technische Baubestimmung eingeführt. In den Bundesländern sind
unterschiedliche Fassungen der MLAR als technische Baubestimmung gültig. Da sich die Anforderungen an die Leitungen für
RWA-Anlagen in den einzelnen Fassungen sehr deutlich unterscheiden, ergeben sich für die unterschiedlichen Bundesländer
auch unterschiedliche Anforderungen an die Leitungen. Den Stand der Technik stellt die MLAR aus dem Jahr 2000 (Stand:
06/2001) dar. In dieser Richtlinie wird erstmals zwischen maschinellen und natürlichen RWA-Anlagen unterschieden.
*Anmerkung 7.1. Für natürliche Entrauchungsanlagen ist ein Funktionserhalt der Klassifizierung E30 ausreichend. Diese
Leitungen müssen entsprechend der DIN 4102 Teil 12 geprüft und zugelassen sein. Die Verlegung der Leitungen muss nach
den Vorgaben der Leitungshersteller mit den entsprechenden Befestigungsmaterialien erfolgen.
Auf den Funktionserhalt für die RWA-Leitungen kann verzichtet werden, wenn die Leitungswege durch Rauchmelder komplett
überwacht werden, und ein Auslösen des automatischen Melders zum Öffnen der RWA-Anlage führt.
Die Verlegeart Unterputz stellt keine zugelassene Verlegeart zum Erreichen eines Funktionserhaltes in Anlehnung an die DIN
4102 Teil 12 dar. Der Funktionserhalt wird ebenfalls nur durch Leitungen der Klassifikation E30 gesichert oder der Raum wird
durch Rauchmelder überwacht.
Das Leitungsnetz für RWA-Anlagen („Leitungsanlage") endet an der Schnittstelle (Anschlussdose) für den Antrieb!
Die flexible, wärmebeständige Anschlussleitung des RWA-Antriebes gehört zur Systemkomponente elektromotorischer
Antrieb und ist nicht Bestandteil der Elektroinstallation!
In jedem Fall ist es empfehlenswert, die Verlegeart der Leitungen mit den zuständigen Brandschutzbehörden
abzusprechen. Unabhängig davon, ob in dem zutreffenden Bundesland die entsprechende MLAR als technische
Baubestimmung eingeführt ist oder nicht, sollte auf die technischen Möglichkeiten und den Stand der Technik der
MLAR 2000 hingewiesen werden.
8.2
Max. Leitungslänge
Maximal zulässige Leitungslängen für die RWA-Zentrale in Verbindung mit Antrieben unter Berücksichtigung der angegebenen
Leitungsquerschnitte sind den folgenden Tabellen für "± 24V Standardantrieb" und "Motor mit MotorLink
8.2.1 Formel zur Berechnung der max Motorleitungslänge
Max. Leitungslänge = Zulässiger Spannungsfall 2V (UL) x Leitfähigkeit von Kupfer (56) x Leitungsquerschnitt in mm
Für ±24V Standardantriebe sowie Antriebe mit MotorLink
dieses ist unabhängig vom Ergebnis der obigen Formel.
Max. Motorleistungslänge: Immer von der RWA-Zentrale bis zur letzten Motoranschlussdose.
Max. zulässige Spannungsfall auf der Leitung: 2 Volt
Antriebsstrom gesamt: Summe des max. Stromverbrauch aller angeschlossenen Antriebe pro Motorlinie
Achtung Die grün-gelbe Ader darf nicht verwendet werden!
Beispiel
Max. Motorleistungslänge mit Leistungsquerschnitt 0,75mm² und Stromverbrauch 2A: (2 x 56x0,75) : (2 x 2) = 21m
max. Antriebsstrom gesamt (I) in Ampere x 2
®
darf der Querschnitt der Leitung nicht kleiner sein als 0.75mm
" zu entnehmen.
®
2
(a)
2
sein,
13