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Jungheinrich EFX 410 Betriebsanleitung Seite 101

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Befahren von Schmalgängen
F
Unfallgefahr durch unbefugtes Befahren bzw. Betreten der Schmalgänge durch
andere Fahrzeuge bzw. Personen
Das Betreten der Schmalgänge (Verkehrswege von Fahrzeugen in Regalanlagen mit
Sicherheitsabständen < 500 mm) durch Unbefugte sowie der Durchgangsverkehr
von Personen ist verboten. Diese Arbeitsbereiche sind entsprechend zu kennzeich-
nen.
– Vorhandene Sicherheitseinrichtungen an den Flurförderzeugen oder der Regalan-
lage zur Vermeidung von Gefahren und zum Schutz von Personen täglich überprü-
fen.
– Vorhandene Sicherheitseinrichtungen an den Flurförderzeugen oder der Regalan-
lage dürfen weder unwirksam gemacht, missbräuchlich benutzt, verstellt noch ent-
fernt werden.
– Festgestellte Mängel an den Sicherheitseinrichtungen unverzüglich dem Vorge-
setzten mitteilen.
– Defektes Flurförderzeug kennzeichnen und stilllegen.
– Flurförderzeug erst nach Lokalisierung und Behebung des Defektes wieder in Be-
trieb nehmen.
– Defekte Regalanlagen kennzeichnen und für das Befahren sperren.
– Regalanlagen erst nach Lokalisierung und Behebung des Defektes wieder in Be-
trieb nehmen.
– Hinweise der DIN 15185 Teil 2 beachten.
– Das Befahren von Schmalgängen ist nur mit Flurförderzeugen zulässig, die dafür
vorgesehen sind.
– Vor dem Einfahren in den Schmalgang muss der Fahrer überprüfen, ob sich Per-
sonen oder andere Fahrzeuge in diesem Schmalgang befinden. Es darf nur in freie
Schmalgänge eingefahren werden. Wenn sich Personen bzw. Fahrzeuge im
Schmalgang aufhalten, muss der Betrieb sofort eingestellt werden.
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