4.4
Prüfungen und Tätigkeiten nach Herstellung der
Betriebsbereitschaft
GEFAHR!
Unfallgefahr durch Mängel am Flurförderzeug
Flurförderzeug nicht mit defekter / mangelhafter Bremsanlage, mit defekter Lenkung
und/oder mit defekter Hydraulikanlage in Betrieb nehmen.
Wenn Beschädigungen oder sonstige Mängel am Flurförderzeug oder Anbaugerät
(Sonderausstattungen) festgestellt werden, darf das Flurförderzeug bis zur
ordnungsgemäßen Instandsetzung nicht mehr eingesetzt werden.
Festgestellte Mängel unverzüglich dem Vorgesetzten mitteilen.
Defektes Flurförderzeug kennzeichnen und stilllegen.
Flurförderzeug erst nach Lokalisierung und Behebung des Defektes wieder in
Betrieb nehmen.
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