2.5
Brandschutz
Grundsätzlich muss ein Wandabstand von mind. 50mm eingehalten
werden. Aus Gründen der Sicherheit und des Brandschutzes sind bei
zu schützenden Wänden oder brennbaren Bauteilen größere Abstän-
de sicherzustellen.
Zu brennbaren Bauteilen, Möbeln, Dekorationen oder Vorhängen ist ein
Mindestabstand von 100 mm einzuhalten, um ausreichend Wärmeschutz
zu gewährleisten! (Abb.3a) Oberhalb der Feuerstätte dürfen sich im
Abstand von 500 mm keine brennbaren Gegenstände befinden!
Im Strahlungsbereich der Feuerraumtür bzw. Sichtscheibe dürfen im
Abstand von 800 mm keine brennbaren Bauteile, Möbel, Vorhänge oder
Dekorationen aufgestellt werden(Abb. 3a). Dieser Abstand kann auf 400
mm verringert werden, wenn zwischen Feuerstätte und brennbaren
Bauteilen ein beidseitig belüftetes Strahlschutzblech aufgestellt wird.
Bei der Montage in einer Raumecke, müssen folgende Abstände einzuhal-
ten (Abb. 3b):
Werden keine Wandbeläge aus nichtbrennbarem Material oder beidseitig
belüfteter Strahlenschutz montiert, sind die seitlichen Abstände, zwischen
den Verkleidungsteilen und den Wänden, von 100 mm auf 650 mm zu
vergrößern!
Die Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen und Möbeln sind auf dem
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