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NACHPRÜFANWEISUNGEN
Diese sind bindend für Deutschland und Österreich.
Nachprüfintervalle
Das erste Nachprüfintervall beträgt 24 Monate oder 100 Flugstunden, je nachdem welches Ereignis zuerst eintrifft, und
das ab dem Datum der Stückprüfung, bzw. dem Datum des ersten Flugbetriebes. Jedes folgende Nachprüfintervall
beträgt wiederum 24 Monate bzw. 100 Flugstunden ab dem Datum der letzten Nachprüfung. Eine Verkürzung des
nächsten Nachprüfintervalls liegt im Einzelfall im Ermessen des Prüfers.
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung ausschließlich persönlich und einsitzig genutzter Gleitsegel
• Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig anerkannte ausländische Lizenz.
• eine ausreichende, typenbezogene Einweisung beim Hersteller oder in einem Fachbetrieb, der für die Nachprüfung
des betreffenden Gleitsegeltyps zugelassen ist. Diese Einweisung ist jährlich zu verlängern.
• Hinweis: Die Gültigkeit der Nachprüfung für ausschließlich persönlich und einsitzig genutzte Gleitsegel erlischt,
sobald das Gleitsegel von Dritten genutzt wird, das heißt z.B. beim Verkauf.
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von Dritten genutzten Gleitsegeln und für Doppelsitzer gemäß
LuftPersV §106 5.b
• Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig anerkannte ausländische Lizenz.
• Eine Berufsausbildung auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet.
• Eine berufliche Tätigkeit von 2 Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Gleitsegeln, davon mindestens 6
Monate innerhalb der letzten 24 Monate.
• Eine ausreichende, mindestens zweiwöchige Einschulung im Betrieb des Herstellers und eine typenbezogene
Einweisung die jährlich zu verlängern ist.
Technische Voraussetzungen / Voraussetzungen an Prüfmittel und Material
Textiluhr nach Kretschmer.
• Vorrichtung zur Überprüfung der Leinenfestigkeit, die es erlaubt die Reißfestigkeit von Gleitsegelleinen in voller Länge
zu ermitteln.
• Nähmaschine, die geeignet ist zum Nähen von Gleitsegelleinen aller verwendeten Durchmesser.
• Präzisionsfederwaage mit Messbereich von ca. 0-30 kp (Kilopond) zur Ermittlung der Dehnungs- und Rückstellwerte
von Gleitsegelleinen.
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Messvorrichtung zur Messung und Dokumentation der Längenmessung von Gleitsegelleinen unter 5 kp Zug und
Stahlmaßband nach ISO. (Minestanforderung).
• Vorrichtung zur Ermittlung der Reißfestigkeit von Tuch nach B.M.A.A. (Approved Patent No. GB 2270768 Clive Bettes
Sales).
• Sollten Reparaturen notwendig sein: weitere, entsprechend dem verwendeten Material und Nahtbild erforderliche
Nähmaschinen
• Alle Originalmaterialien, so wie sie vom Gleitsegel-Hersteller spezifiziert sind.
Notwendige Unterlagen
• Luftsportgeräte-Kennblatt
• Stückprüfprotokoll
• Vorangegangene Nachprüfprotokolle falls bereits vorhanden
• Wartungs- und Kalibrierungsunterlagen der Messgeräte
• Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Sicherheitsmitteilungen des Herstellers für das betreffende Gleitsegel sofern
solche existieren
• Gültige Einweisungsbestätigung des Herstellers oder vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb
• Leinenmessblatt zur Dokumentation der Soll-, Ist- und Differenzwerte der Leinenlängen
• Der Prüfer muss sich vor Durchführung der Nachprüfung beim Hersteller informieren, ob neue Erkenntnisse
vorliegen, die bei der Prüfung des betreffenden Gleitsegeltyps zu berücksichtigen sind
Identifizierung des Gerätes
• Das Gleitsegel wird an Hand der Musterzulassungs- bzw. des Typenschildes identifiziert
• Typenschild und Prüfplaketten sind auf Korrektheit, Vollständigkeit und Lesbarkeit zu überprüfen.
Sichtkontrolle der Kappe
• Obersegel, Untersegel, Eintritts- und Austrittskante, Zellzwischenwände, Nähte und Leinenloops werden auf
Risse, Scheuerstellen, Dehnung, Beschädigung der Beschichtung, sachgemäße Ausführung von eventuellen
Reparaturen und sonstige Auffälligkeiten untersucht.
• Eventuell notwendige Reparaturen sind nur mit den Originalmaterialien nach Anweisung des Herstellers
durchzuführen.
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