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Jungheinrich EKS 210a Betriebsanleitung Seite 116

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Fahrwege und Arbeitsbereiche
Es dürfen nur die für den Verkehr freigegebenen Wege befahren werden. Unbefugte
Dritte müssen dem Arbeitsbereich fernbleiben. Die Last darf nur an den dafür
vorgesehenen Stellen gelagert werden.
Das Flurförderzeug darf ausschließlich in Arbeitsbereichen bewegt werden, in denen
ausreichend Beleuchtung vorhanden ist, um eine Gefährdung von Personen und
Material zu verhindern. Für den Betrieb des Flurförderzeugs bei unzureichenden
Lichtverhältnissen ist eine Zusatzausstattung erforderlich.
GEFAHR!
Die zulässigen Flächen- und Punktbelastungen der Fahrwege dürfen nicht über-
schritten werden.
An unübersichtlichen Stellen ist die Einweisung durch eine zweite Person
erforderlich.
HINWEIS
Lasten
dürfen
nicht
auf
Verkehrs-
und
Fluchtwegen,
nicht
vor
Sicherheitseinrichtungen und nicht vor Betriebseinrichtungen, die jederzeit
zugänglich sein müssen, abgestellt werden.
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