Allgemeine Informationen
7.
Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG (Auszug): § 32 Anzeigepflicht
(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde
spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen...
8.
Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom Messgeräteverwender
der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers beim CPO mit allen Datenpaketen des
Abrechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt werden.
1.8.2
Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den §33 des MessEG zu beachten:
§33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im
öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät
bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in
der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die
vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen,
dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat 1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von
demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte
nachvollzogen werden können und 2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete
Hilfsmittel bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus diese Regelung konkret folgende Pflichten einer
eichrechtkonformen Messwertverwendung:
1.
Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass ausschließlich die
Lieferung elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer Gegenstand des Vertrages ist.
2.
Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladesäule, die nicht nach dem Mess-
und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung der Messwerte verwendet
werden.
3.
Fordert der Kunde einen Beweis der richtigen Übernahme der Messergebnisse aus der Ladeeinrichtung
in die Rechnung, ist der Messwertverwender entsprechend MessEG, § 33, Abs. (3) verpflichtet, diesen
zu erbringen. Fordert der Kunde einen vertrauenswürdigen dauerhaften Nachweis gem. Anlage 2 10.2
MessEV, ist der Messwertverwender verpflichtet ihm diesen zu liefern. Der EMSP hat seine Kunden über
diese Pflichten in angemessener Form zu informieren. Dies kann auf folgende Arten erfolgen:
a) Beim Laden mit Dauerschuldverhältnis über den textlichen Vertrag
4.
Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung einschließlich Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung stellen, dass
sie mittels der Transparenz- und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden können. Die
Zurverfügungstellung kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle erfolgen.
5.
Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und Displaysoftware zur
Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
6.
Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel genutzt wurde,
um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das heißt, er muss für
jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen können, dass er diesen die
8
iONiX 25_DC-Wallbox_D00461_00_M_XXDE/08.2023