1.7
Entsorgung von Geräten
Bei der Entsorgung sind die Richtlinien und entsprechenden Gesetze zu beachten.
• WEEE: Richtlinie 2012/19/EU
• RoHS Richtlinie 2011/65/EU
• REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
1.8
Rechtliche Hinweise
1.8.1
Messrichtigkeitshinweise - Auflagen für den Betreiber der Ladeeinrichtung
Der Betreiber der Ladeeinrichtung ist im Sinne § 31 des Mess- und Eichgesetzes der Verwender des
Messgerätes.
1.
Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und eichrechtkonform
verwendet, wenn die in ihr eingebauten Zähler nicht anderen Umgebungsbedingungen ausgesetzt sind,
als denen, für die ihre Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.
2.
Der Verwender dieses Produktes muss bei Anmeldung der Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur in
deren Anmeldeformular den an der Ladesäule zu den Ladepunkten angegebenen PK mit anmelden!
Ohne diese Anmeldung ist ein eichrechtkonformer Betrieb der Säule nicht möglich. Weblink: https://
www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/E-
Mobilitaet/start.html
3.
Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauern für die Komponenten
in der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht überschritten werden.
4.
Der Verwender dieses Produkts hat sicherzustellen, dass Ladeeinrichtungen zeitnah außer Betrieb
genommen werden, wenn wegen Stör- oder Fehleranzeigen im Display der eichrechtlich relevanten
Mensch-Maschine-Schnittstelle ein eichrechtkonformer Betrieb nicht mehr möglich ist. Es ist der Katalog
der Stör- und Fehlermeldungen in dieser Betriebsanleitung zu beachten.
5.
Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete - entsprechend
der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter Hardware in seinem Besitz
speichern („dedizierter Speicher"), - für berechtigte Dritte verfügbar halten (Betriebspflicht des Speichers.).
Dauerhaft bedeutet, dass die Daten nicht nur bis zum Abschluss des Geschäftsvorganges gespeichert
werden müssen, sondern mindestens bis zum Ablauf möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den
Geschäftsvorgang. Für nicht vorhandene Daten dürfen für Abrechnungszwecke keine Ersatzwerte gebildet
werden.
6.
Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem Produkt von
ihm erhalten und im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische Form einer von der CSA
genehmigten Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Verwender dieses Produktes
insbesondere auf die Nr. II „Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung"
hinzuweisen.
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