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Luftfracht; Seefracht; Lagerung Der Dosen - SAFEX COLOR FLAME JETTT DUO Gebrauchsanweisung

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SAFEX
COLOR-FLAMEJETT DUO Gebrauchsanweisungung

LUFTFRACHT

ACHTUNG: Die o. a. vereinfachte Regelung gilt nur für die Beförderung auf der Straße gemäß
ADR in Europa, sie gilt unter keinen Umständen für den Transport mit Luftfahrzeugen. Für die-
sen Verkehrsträger gelten erheblich strengere Gefahrgut-Transportvorschriften, die den entspre-
chenden Verordnungswerken zu entnehmen sind.
Klassifizierung der Aerosoldose nach UN-Vorschrift:
ADR/RID Klasse 2 Ziff. 5 F - UN Nr. 1950 DRUCKGASPACKUNGEN/AEROSOL, entzünd-
bar
Insofern müssen beim Transport mit Luftfahrzeugen die Aerosoldosen getrennt vom Gerät in
vorschriftsmäßigen Packmitteln verpackt und gekennzeichnet zur Beförderung aufgegeben wer-
den. Für Luftfahrzeuge gilt, dass dies nur als Frachtgut und nicht als Passagiergepäck zulässig ist
und die Verpackung von einem zugelassenen Unternehmen durchgeführt worden sein muss!
Auskunft erteilen Luftfrachtunternehmen und Luftfrachtspediteur.

SEEFRACHT

Bei Versendung der Dosen oder des Geräts mit Schiffen können nach Absprache mit den Reede-
reien auch die LQ-Vorschriften angewandt werden. Hier gelten jedoch zusätzlich die besondere Be-
dingungen für Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Küstenschifffahrt mit Fährschiffen auf der Ostsee
sowie die Vorschriften gemäß IMO (Internationale Seefahrt) nach IMDG Kapitel 3.4.

LAGERUNG DER DOSEN:

Auch für die Lagerung von Aerosoldosen gelten in Deutschland für kleinere Mengen erleichternde
Vorschriften:
LAGERUNG KLEINERER MENGEN:
Gemäß der neuen „technischen Regeln Gefahrstoffe" TRGS 510 Anlage 9 (Kleinmengenregelung)
von Dezember 2010 dürfen:
 50 Aerosoldosen mit brennbarem Inhalt (CLP H222 und H223) mit maximal 50 Kilo Gesamt-
nettomasse außerhalb von Gefahrstofflägern auch in anderen Räumen*
für Unbefugte nicht zugriffsbereit und geschützt vor Erwärmung über 50 °C, entfernt von offe-
nem Feuer oder anderen Zündquellen (Rauchverbot) gelagert werden, wenn die Gesamtnetto-
masse der in einem abgeschlossen Betriebsgebäude gelagerten Gefahrstoffe 50 Kilo insge-
samt nicht überschreitet.
)
*
In Arbeitsräumen: Ab 5 Ltr. Dosen-Gesamtvolumen nur in einem Stahlschrank, ab 25 Ltr. in einem
Sicherheitsschrank.
 Dies gilt nicht an Orten, an denen es zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Per-
sonen kommen kann, wie z. B. in Pausen- oder Bereitschaftsräumen, Verkehrswegen, Flucht-
oder Rettungswegen etc. Auch dürfen sich nach einer Gefährdungsbeurteilung gemäß dieser
TRGS keine besonderen Gefahren ergeben, wie z. B. eine mögliche Ansammlung von Gasen in
Kellerräumen.
 Eine Zusammenlagerung mit explosionsgefährlichen Stoffen z. B. Pyrotechnik, ist ebenfalls
nicht zulässig!
 Existieren auf einem Werksgelände mehrere Betriebsgebäude, so darf diese Regelung separat
für jedes Betriebsgebäude auf dem Werksgelände in Anspruch genommen werden!
LAGERUNG VON GRÖSSEREN MENGEN, Z. B. ZUM VERKAUF
Gemäß den „Technischen Regeln Druckgase" TRG 300 (17.8.1996) sind:
Vorratsräume: Räume in denen die von Druckgaspackungen eingenommene Grundfläche
nicht größer als 20 m² ist und die der Lagerung gefüllter Druckgaspackungen dienen.
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(Gekürzter Auszüge)
Textversion 0.5
)
oder im Freien, jedoch

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Mt2006-1

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