Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Ausschlussklausel Für Haftung - Polar b3 Gebrauchsanleitung

Inhaltsverzeichnis

Werbung

Verfügbare Sprachen
  • DE

Verfügbare Sprachen

  • DEUTSCH, seite 1
B3 MULTI DEU(1-15).fh9 4.4.2003 08:38 Page 15
Ausschlussklausel für Haftung
17.
• Der Inhalt der Gebrauchsanleitung ist allein für informative Zwecke gedacht.
Die beschriebenen Produkte können im Zuge der kontinuierlichen
Weiterentwicklung ohne Ankündigung geändert werden.
• Polar Electro Inc./Polar Electro Oy übernimmt keinerlei Verantwortung oder
Gewährleistung bezüglich dieser Gebrauchsanleitung oder der in ihr
beschriebenen Produkte. Polar Electro Inc./Polar Electro Oy lehnt jegliche Haftung
für Schäden oder Folgeschäden, Verluste, entstandene Kosten oder Ausgaben,
die mittelbar oder unmittelbar mit der Benutzung dieser Gebrauchsanleitung
oder der in ihr beschriebenen Produkte in Zusammenhang stehen, ab.
Polar Electro GmbH Deutschland
Polar Herzfrequenz-Messgeräte
Vfg 123/1997
Vorläufige Allgemeinzuteilung einer Frequenz für die Benutzung durch
die Allgemeinheit Nr. 778 unter Verwendung von Sende- und
Empfangsfunkanlagen der Vertriebsfirma POLAR ELECTRO GmbH
Deutschland, High Tech Equipment, 64572 Büttelborn
1. Hiermit wird auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBI. Teil I
S. 1120) die Frequenz 5 kHz als Allgemeinzuteilung für die Benutzung
durch die Allgemeinheit unter Verwendung von Sende- und
Empfangsfunkanlagen der Vetriebsfirma POLAR ELECTRO GmbH
Deutschland High Tech Equipment, 64572 Büttelborn, mit der
Typenbezeichnung „Polar Herzfrequenz-Messgeräte" vorläufig
zugeteilt. Diese Frequenzzuteilung erfolgt vorbehaltlich einer
endgültigen Regelung nach Inkrafttreten der auf § 47 Abs. 4 TKG
beruhenden Rechtsverordnung. Diese Funkanlagen dienen zur
Herzfrequenz-Messung und -Anzeige mit einer magnetischen
Feldstärke von 68,5 dBµA/m in 3 m Messentfernung.
2. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere
Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
sowie andere Funkanlagen nicht gestört werden.
3. Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung und keiner
Konformitätsbewertung im Sinne des § 61 TKG im einzelnen, wenn
die für diese Frequenznutzung und für diesen Verwendungszweck
in den Verkehr gebrachten Funkanlagen mit dem beim Bundesamt
für Post und Telekommunikation (BAPT) technisch geprüften
Baumuster elektrisch und mechanisch übereinstimmen und wie
folgt gekennzeichnet sind: Bundesadler, Zulassungszeichen „BZT
Downloaded from
www.Manualslib.com
High Tech Equipment
64572 Büttelborn
DEUTSCH
manuals search engine
G750778J" sowie Name der Vertriebsfirma POLAR ELECTRO GmbH
Deutschland, High Tech Equipment, 64572 Büttelborn, und der
Typenbezeichnung „Polar Herzfrequenz-Messgeräte".
DieseKennzeichnung ist am Gehäuse der Funkanlagen entweder
auf einem Typenschild oder an örtlich zusammenhängender Stelle,
wenn die Form einer Prägung oder Gravur gewählt wird, an gut
sichtbarer Stelle anzubringen. Die Kennzeichnung muß dauerhaft
und abnutzungssicher ausgeführt und so mit dem Gehäuse
verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß von
außen jederzeit sichtbar sein.
4. Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung besteht für die Benutzer
solcher Funkanlagen keinerlei Schutz vor frequenzmäßigen
Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer im gleichen
Frequenzbereich.
Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer unter
dieser Allgemeinzuteilung in den Verkehr gebrachten Funkanlage
1. Die Vertriebsfirma dieser Funkanlagen ist verpflichtet, jedem unter
dem obengenannten Zulassungszeichen in den Verkehr zu
bringenden Funkgerät einen vollständigen Nachdruck dieser
Allgemeinzuteilung beizufügen.
2. Diese Allgemeinzuteilung schließt weitere Zuteilungen der gleichen
Frequenz für ähnliche oder gleiche Zwecke unter Verwendung
anderer Geräte nicht aus.
3. Auf Grund dieser allgemeinen Frequenzzuteilung dürfen diese
Funkanlagen mit anderen Telekommunikationsanlagen verbunden
werden, soweit dafür ein Bedarf besteht, die jeweiligen technischen
und telekommunikationsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden
und die sonstigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
4. Auskünfte über die erforderlichen Anforderungen im Falle einer
gewünschten Verbindung dieser Funkanlagen mit anderen
Telekommunikationsanlagen erteilen die zuständigen Außenstellen
des Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT).
5. Die obengenannten Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die
Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung
tragen.
6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die Strahlungssicherheit
noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen
einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten
die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.
7. Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur
telekommunikationsrechtliche Sachverhalte der Frequenznutzung.
Sonstige Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, und
Rechte Dritter, insbesondere ggf. zusätzliche erforderliche
Zulassungen und Genehmigungen, z. B. baurechtlicher oder
privatrechtlicher Art, bleiben unberührt.
8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu
benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die
für andere bestimmt sind, ist unzulässig. Der Inhalt der Nachrichten
sowie die Tatsache des Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang
unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mittgeteilt werden.
15

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis