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Wartung Durch Sachkundigen; In Den Einstell- Und Lagerräumen Sowie Den Ausbesserungswerkstätten - Kärcher B 300 RI D Handbuch

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zwischen 90/10 bis 30/70 liegt. Wegen des besseren
Kaltstartverhaltens ist bei Außentemperaturen unter
0 °C (32 °F) Flüssiggas mit hohem Propananteil bevor-
zugt zu verwenden, da die Verdampfung bereits bei
niedrigen Temperaturen stattfindet.
ACHTUNG
Die Verwendung von Haushaltsgas und Campinggas ist
grundsätzlich verboten.
3.6.1
Pflichten der Betriebsleitung und der
Arbeitnehmer
Sämtliche Personen, die mit Flüssiggas umzugehen
haben, sind verpflichtet, sich die für die gefahrlose
Durchführung des Betriebes erforderlichen Kenntnisse
über die Eigenarten der Flüssiggase anzueignen. Die
vorliegende Druckschrift ist ständig mitzuführen.
3.6.2

Wartung durch Sachkundigen

Treibgasanlagen sind in regelmäßigen Zeitabständen,
mindestens jedoch jährlich einmal, durch einen Sach-
kundigen auf Funktionsfähigkeit und Dichtheit zu prü-
fen (nach BGG 936).
Die Prüfung muss schriftlich bescheinigt werden. Prü-
fungsgrundlagen sind § 33 und § 37 UVV "Verwendung
von Flüssiggas" (BGV D34).
Als allgemeine Vorschriften gelten die Richtlinien für
die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motoren mit ver-
flüssigten Gasen betrieben werden, des Bundesminis-
teriums für Verkehr.
3.6.3
Inbetriebnahme/Betrieb
Die Gasentnahme darf stets nur aus einer Flasche er-
folgen. Die Gasentnahme aus mehreren Flaschen zu-
gleich kann bewirken, dass das Flüssiggas aus einer
Flasche in eine andere übertritt. Dadurch ist die über-
füllte Flasche nach späterem Schließen des Flaschen-
ventils (vgl. B. 1 dieser Richtlinien) einem unzulässigen
Druckanstieg ausgesetzt.
Beim Einbau der vollen Flasche ist der Vermerk für die
richtige Lage der Flasche "unten" zu beachten (An-
schlussverschraubung zeigt senkrecht nach unten).
Den Austausch der Gasflasche sorgfältig vornehmen.
Beim Ein- und Ausbau muss der Gasaustrittstutzen des
Flaschenventils durch eine mit einem Schlüssel fest ange-
zogene Verschlussmutter abgedichtet sein.
Undichte Gasflaschen dürfen nicht weiterverwendet
werden. Sie sind unter Beachtung aller Vorsichtsmaß-
nahmen sofort im Freien durch Abblasen zu entleeren
und dann als undicht zu kennzeichnen. Bei der Abliefe-
rung oder Abholung beschädigter Gasflaschen ist dem
Verleiher oder seinem Vertreter (Tankwart oder der-
gleichen) von dem bestehenden Schaden sofort schrift-
lich Mitteilung zu machen.
Bevor die Gasflasche angeschlossen wird, ist ihr An-
schlussstutzen auf ordnungsgemäßen Zustand zu prü-
fen.
Nach Anschluss der Flasche muss diese mittels
schaumbildender Mittel auf Dichtheit geprüft werden.
Die Ventile sind langsam zu öffnen. Das Öffnen und
Schließen darf nicht unter Zuhilfenahme von Schlag-
werkzeugen erfolgen.
Bei Flüssiggasbränden nur Kohlensäuretrockenlöscher
oder Kohlensäuregas-Löscher verwenden.
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Die gesamte Flüssiggasanlage muss laufend auf ihren
betriebssicheren Zustand, besonders auf Dichtigkeit
überwacht werden. Die Benutzung des Fahrzeuges bei
undichter Gasanlage ist verboten.
Vor dem Lösen der Rohr- beziehungsweise Schlauch-
verbindung ist das Flaschenventil zu schließen. Die An-
schlussmutter an der Flasche ist langsam und
zunächst nur wenig zu lösen, da sonst das noch in der
Leitung befindliche unter Druck stehende Gas spontan
austritt.
Wird das Gas aus einem Großbehälter getankt, so sind
die einschlägigen Vorschriften bei dem jeweiligen Flüs-
siggas-Großvertrieb zu erfragen.
GEFAHR
Verletzungsgefahr!
Flüssiggas in flüssiger Form erzeugt auf der bloßen
Haut Frostwunden.
Nach dem Ausbau muss die Verschlussmutter auf das
Anschlussgewinde der Flasche fest aufgeschraubt
werden.
Zur Probe auf Dichtigkeit sind Seifenwasser, Nekal
oder sonstige schaumbildende Mittel zu benutzen. Das
Ableuchten der Flüssiggasanlage mit offener Flamme
ist verboten.
Beim Auswechseln einzelner Anlageteile sind die Ein-
bauvorschriften der Hersteller zu beachten. Dabei sind
Flaschen- und Hauptabsperrventile zu schließen.
Der Zustand der elektrischen Anlage der Flüssiggas-
Kraftfahrzeuge ist laufend zu überwachen. Funken
können bei Undichtigkeiten der gasführenden Anlage-
teile Explosionen verursachen.
Nach längerem Stillstand eines Flüssiggas-Kraftfahr-
zeuges ist der Einstellraum vor Inbetriebnahme des
Fahrzeuges oder seiner elektrischen Anlagen gründlich
zu lüften.
Unfälle im Zusammenhang mit Gasflaschen oder der
Flüssiggasanlage sind der Berufsgenossenschaft und
dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sofort zu mel-
den. Beschädigte Teile sind bis zum Abschluss der Un-
tersuchung aufzubewahren.
3.6.4
In den Einstell- und Lagerräumen sowie
den Ausbesserungswerkstätten
Die Lagerung von Treibgas- beziehungsweise Flüssig-
gasflaschen muss nach den Vorschriften TRF 1996
(Technische Regeln Flüssiggas, siehe DA zur BGV
D34, Anhang 4) vorgenommen werden.
Gasflaschen sind stehend aufzubewahren. Der Um-
gang mit offenem Feuer und das Rauchen am Aufstel-
lungsort von Behältern und während der Reparatur ist
nicht zulässig. Im Freien aufgestellte Flaschen müssen
gegen Zugriff gesichert sein. Leere Flaschen müssen
grundsätzlich verschlossen sein.
Die Flaschen- und Hauptabsperrventile sind sofort
nach dem Einstellen des Kraftfahrzeuges zu schließen.
Für die Lage und Beschaffenheit der Einstellräume für
Flüssiggas-Kraftfahrzeuge gelten die Bestimmungen
der Reichsgaragenordnung und der jeweiligen Landes-
Bauordnung.
Die Gasflaschen sind in besonderen, von den Einstell-
räumen getrennten Räumen aufzubewahren (siehe DA
zur BGV D34, Anhang 2).
Die in den Räumen verwendeten elektrischen Hand-
lampen müssen mit geschlossener, abgedichteter
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