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Sicherheitsprüfung Nach Zeit Und Außergewöhnlichen Vorkommnissen (D: Uvv-Prüfung Nach Bgv D27); Beispiel Für D - Jungheinrich DFG 316 Betriebsanleitung

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14.1
Sicherheitsprüfung nach Zeit und außergewöhnlichen Vorkommnissen (D:
UVV-Prüfung nach BGV D27)
Das Flurförderzeug muß mindestens einmal jährlich oder nach besonderen Vor-
kommnissen durch eine hierfür besonders qualifizierte Person geprüft werden. Diese
Person muß ihre Begutachtung und Beurteilung unbeeinflußt von betrieblichen und
wirtschaftlichen Umständen nur vom Standpunkt der Sicherheit aus abgeben. Sie
muß ausreichende Kenntnisse und Erfahrung nachweisen, um den Zustand eines
Flurförderzeuges und die Wirksamkeit der Schutzeinrichtung nach den Regeln der
Technik und den Grundsätzen für die Prüfung von Flurförderzeugen beurteilen zu
können.
Dabei muß eine vollständige Prüfung des technischen Zustandes des Flurförderzeu-
ges in bezug auf Unfallsicherheit durchgeführt werden. Außerdem muß das Flurför-
derzeug auch gründlich auf Beschädigungen untersucht werden, die durch evtl. un-
sachgemäße Verwendung verursacht sein könnten. Es ist ein Prüfprotokoll
anzulegen. Die Ergebnisse der Prüfung sind mindestens bis zur übernächsten Prü-
fung aufzubewahren.
Für die umgehende Beseitigung von Mängeln muß der Betreiber sorgen.
Z
Für die Prüfungen hat der Hersteller einen
speziellen Sicherheitsservice mit entspre-
chend ausgebildeten Mitarbeitern. Als opti-
scher Hinweis wird das Flurförderzeug nach
erfolgter Prüfung mit einer Prüfplakette ver-
sehen. Diese Plakette zeigt an, in welchem
Monat welchen Jahres die nächste Prüfung
erfolgt.
Inspektionsergebnisse
Die Ergebnisse der regelmäßigen Inspektionen müssen von dem die Inspektion
durchführenden Personal aufgezeichnet werden.
Berichte von erfahrenen Technikern müssen die Beobachtungen darlegen. Berichte
von Ingenieursexperten müssen die aus diesen Beobachtungen gezogenen Schluß-
folgerungen angeben.
Wenn während einer Inspektion ein Fehler, Abnutzung oder Schaden beobachtet-
wird, der ein Sicherheitsrisiko darstellen kann, müssen wirksame Korrekturmaßnah-
men unternommen werden, bevor der Gabelstapler wieder in Betrieb genommen
werden kann.
Es sollte ein geplantes vorbeugendes Wartungs-, Schmierungs- und Inspektionsver-
fahren befolgt werden. Die für wichtig gehaltenen (oder von einer Landesbehörde an-
geforderten) Aufzeichnungen müssen beibehalten werden.
F 48
Beispiel für D:

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