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Wiederinbetriebnahme Nach Der Stillegung; Sicherheitsprüfung Nach Zeit Und Außergewöhnlichen Vorkommnissen (D: Uvv-Prüfung Nach Bgv D27); Endgültige Außerbetriebnahme, Entsorgung - Jungheinrich EJE 220 Betriebsanleitung

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7.3

Wiederinbetriebnahme nach der Stillegung

– Flurförderzeug gründlich reinigen.
– Flurförderzeug nach Schmierplan abschmieren (siehe Kapitel F).
– Batterie reinigen, die Polschrauben mit Polfett einfetten und die Batterie anklem-
men.
– Batterie laden (siehe Kapitel D).
– Getriebeöl auf Kondenswasser prüfen, ggf. wechseln.
– Hydrauliköl auf Kondenswasser prüfen, ggf. wechseln.
– Flurförderzeug in Betrieb nehmen (siehe Kapitel E).
Z
Batteriebetriebene Flurförderzeuge:
Bei Schaltschwierigkeiten in der Elektrik sind die freiliegenden Kontakte mit Kontakt-
spray einzusprühen und eine mögliche Oxydschicht auf den Kontakten der Bediene-
lemente durch mehrmaliges Betätigen zu entfernen.
F
Unmittelbar nach der Inbetriebnahme mehrere Probebremsungen durchführen.
8
Sicherheitsprüfung nach Zeit und außergewöhnlichen Vorkommnissen
(D: UVV-Prüfung nach BGV D27)
Das Flurförderzeug muß mindestens einmal jährlich oder nach besonderen Vor-
kommnissen durch eine hierfür besonders qualifizierte Person geprüft werden. Diese
Person muß ihre Begutachtung und Beurteilung unbeeinflußt von betrieblichen und
wirtschaftlichen Umständen nur vom Standpunkt der Sicherheit aus abgeben. Sie
muß ausreichende Kenntnisse und Erfahrung nachweisen, um den Zustand eines
Flurförderzeuges und die Wirksamkeit der Schutzeinrichtung nach den Regeln der
Technik und den Grundsätzen für die Prüfung von Flurförderzeugen beurteilen zu
können.
Dabei muß eine vollständige Prüfung des technischen Zustandes des Flurförderzeu-
ges in bezug auf Unfallsicherheit durchgeführt werden. Außerdem muß das Flurför-
derzeug auch gründlich auf Beschädigungen untersucht werden, die durch evtl. un-
sachgemäße Verwendung verursacht sein könnten. Es ist ein Prüfprotokoll
anzulegen. Die Ergebnisse der Prüfung sind mindestens bis zur übernächsten Prü-
fung aufzubewahren.
Für die umgehende Beseitigung von Mängeln muß der Betreiber sorgen.
Z
Für die Prüfungen hat der Hersteller einen speziellen Sicherheitsservice mit entspre-
chend ausgebildeten Mitarbeitern. Als optischer Hinweis wird das Flurförderzeug
nach erfolgter Prüfung mit einer Prüfplakette versehen. Diese Plakette zeigt an, in
welchem Monat welchen Jahres die nächste Prüfung erfolgt.
9
Endgültige Außerbetriebnahme, Entsorgung
Z
Die endgültige und fachgerechte Außerbetriebnahme bzw. Entsorgung des Flurför-
derzeuges hat unter den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Anwen-
derlandes zu erfolgen. Insbesondere sind die Bestimmungen für die Entsorgung der
Batterie, der Betriebsstoffe sowie der Elektronik und elektrischen Anlage zu beach-
ten.
F 11

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