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Sicherheitsprüfung Nach Zeit Und Außergewöhnlichen Vorkommnissen (D: Uvv-Prüfung Nach Bgv D27); Endgültige Außerbetriebnahme, Entsorgung - Jungheinrich DFG 316 Betriebsanleitung

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Sicherheitsprüfung nach Zeit und außergewöhnlichen Vorkommnissen
(D: UVV-Prüfung nach BGV D27)
Das Flurförderzeug muss mindestens einmal jährlich oder nach besonderen Vor-
kommnissen durch eine hierfür besonders qualifizierte Person geprüft werden. Diese
Person muss ihre Begutachtung und Beurteilung unbeeinflusst von betrieblichen und
wirtschaftlichen Umständen nur vom Standpunkt der Sicherheit aus abgeben. Sie
muss ausreichende Kenntnisse und Erfahrung nachweisen, um den Zustand eines
Flurförderzeuges und die Wirksamkeit der Schutzeinrichtung nach den Regeln der
Technik und den Grundsätzen für die Prüfung von Flurförderzeugen beurteilen zu
können.
Dabei muss eine vollständige Prüfung des technischen Zustandes des Flurförderzeu-
ges in bezug auf Unfallsicherheit durchgeführt werden. Außerdem muss das Flurför-
derzeug auch gründlich auf Beschädigungen untersucht werden, die durch evtl. un-
sachgemäße Verwendung verursacht sein könnten. Es ist ein Prüfprotokoll
anzulegen. Die Ergebnisse der Prüfung sind mindestens bis zur übernächsten Prü-
fung aufzubewahren.
Für die umgehende Beseitigung von Mängeln muss der Betreiber sorgen.
Z
Für die Prüfungen hat der Hersteller einen speziellen Sicherheitsservice mit entspre-
chend ausgebildeten Mitarbeitern. Als optischer Hinweis wird das Flurförderzeug
nach erfolgter Prüfung mit einer Prüfplakette versehen. Diese Plakette zeigt an, in
welchem Monat welchen Jahres die nächste Prüfung erfolgt.
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Endgültige Außerbetriebnahme, Entsorgung
Z
Die endgültige und fachgerechte Außerbetriebnahme bzw. Entsorgung des Flurför-
derzeuges hat unter den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Anwen-
derlandes zu erfolgen. Insbesondere sind die Bestimmungen für die Entsorgung der
Batterie, der Betriebsstoffe sowie der Elektronik und elektrischen Anlage zu beach-
ten.
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