Notbremse
Im Notfall kann die Feststellbremse auch angezo-
gen werden, wenn das Fahrzeug in Bewegung
ist. Ziehen Sie dafür den Hebel nach oben und
halten Sie ihn in dieser Stellung. Wenn Sie den
Hebel loslassen, wird der Bremsvorgang
gestoppt.
ACHTUNG
Wenn eine Notbremsung bei höheren
Geschwindigkeiten erfolgt, ertönt während
des Bremsvorgangs ein Signal.
Feststellbremse lösen
Feststellbremse manuell lösen
1. Das Bremspedal kräftig durchdrücken.
2. Den Hebel nach unten drücken.
> Die Feststellbremse wird gelöst und das
Symbol auf dem Fahrerdisplay erlischt.
Feststellbremse automatisch lösen
1. Sicherheitsgurt anlegen.
2. Den Motor anlassen.
3. Schaltstellung D oder R einlegen und Gas
geben.
> Die Feststellbremse wird gelöst und das
Symbol auf dem Fahrerdisplay erlischt.
Parken an einer Steigung
WARNUNG
Beim Parken im Gefälle ist stets die Feststell-
bremse anzuziehen - ein eingelegter Gang
oder die P-Stellung des Getriebes genügt
nicht, um das Fahrzeug in allen Situationen zu
halten.
Wird das Fahrzeug nach oben gerichtet an einer
Steigung geparkt:
•
Die Räder stets von der Bordsteinkante
wegdrehen.
Wird das Fahrzeug nach unten gerichtet an einer
Steigung geparkt:
•
Die Räder stets zur Bordsteinkante hindre-
hen.
STARTEN UND FAHREN
Schwere Ladungen an Steigungen
Schwere Ladungen, wie z. B. ein Anhänger, kön-
nen dazu führen, dass das Fahrzeug rückwärts
rollt, wenn die Feststellbremse an kräftigen
Steigungen automatisch gelöst wird. Dies können
Sie vermeiden, indem Sie den Hebel im Moment
des Anfahrens nach oben ziehen. Den Regler
loslassen, sobald der Motor zieht.
Einstellungen Feststellbremse
Über das Center Display können Sie die automa-
tische Betätigung der Feststellbremse deaktivie-
ren/wieder aktivieren:
1. Tippen Sie im Topmenü auf
Einstellungen
2. Drücken Sie auf
My Car
Elektrische
Feststellbremse
und demarkieren/markie-
ren Sie die Funktion
Automatische
Aktivierung Feststellbremse
Themenbezogene Informationen
•
Feststellbremse (S. 407)
•
Funktionsstörung der Feststellbremse
(S. 410)
•
Bremsautomatik im Stand (S. 411)
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