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NACHPRÜFANWEISUNGEN
Diese sind bindend für Deutschland und Österreich.
Nachprüfintervalle
Das erste Nachprüfintervall beträgt 24 Monate oder 100 Flugstunden, je nachdem welches Ereignis
zuerst eintrifft, und das ab dem Datum der Stückprüfung, bzw. dem Datum des ersten Flugbetriebes.
Jedes folgende Nachprüfintervall beträgt wiederum 24 Monate bzw. 100 Flugstunden ab dem Datum der
letzten Nachprüfung. Eine Verkürzung des nächsten Nachprüfintervalls liegt im Einzelfall im Ermessen
des Prüfers.
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung ausschließlich persönlich und einsitzig
genutzter Gleitsegel
• Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig anerkannte ausländische Lizenz.
• eine ausreichende, typenbezogene Einweisung beim Hersteller oder in einem Fachbetrieb, der für
die Nachprüfung des betreffenden Gleitsegeltyps zugelassen ist. Diese Einweisung ist jährlich zu
verlängern.
• Hinweis: Die Gültigkeit der Nachprüfung für ausschließlich persönlich und einsitzig genutzte Gleitsegel
erlischt, sobald das Gleitsegel von Dritten genutzt wird, das heißt z.B. beim Verkauf.
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von Dritten genutzten Gleitsegeln und für
Doppelsitzer gemäß LuftPersV §106 5.b
• Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig anerkannte ausländische Lizenz.
• Eine Berufsausbildung auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet.
• Eine berufliche Tätigkeit von 2 Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Gleitsegeln, davon
mindestens 6 Monate innerhalb der letzten 24 Monate.
• Eine ausreichende, mindestens zweiwöchige Einschulung im Betrieb des Herstellers und eine
typenbezogene Einweisung die jährlich zu verlängern ist.
Technische Voraussetzungen / Voraussetzungen an Prüfmittel und Material
Textiluhr nach Kretschmer.
• Vorrichtung zur Überprüfung der Leinenfestigkeit, die es erlaubt die Reißfestigkeit von Gleitsegelleinen
in voller Länge zu ermitteln.
• Nähmaschine, die geeignet ist zum Nähen von Gleitsegelleinen aller verwendeten Durchmesser.
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• Präzisionsfederwaage mit Messbereich von ca. 0-30 kp (Kilopond) zur Ermittlung der Dehnungs- und
Rückstellwerte von Gleitsegelleinen.
Messvorrichtung zur Messung und Dokumentation der Längenmessung von Gleitsegelleinen unter
5 kp Zug und Stahlmaßband nach ISO. (Minestanforderung).
• Vorrichtung zur Ermittlung der Reißfestigkeit von Tuch nach B.M.A.A. (Approved Patent No. GB 2270768
Clive Bettes Sales).
• Sollten Reparaturen notwendig sein: weitere, entsprechend dem verwendeten Material und Nahtbild
erforderliche Nähmaschinen
• Alle Originalmaterialien, so wie sie vom Gleitsegel-Hersteller spezifiziert sind.
Notwendige Unterlagen
• Luftsportgeräte-Kennblatt
• Stückprüfprotokoll
• Vorangegangene Nachprüfprotokolle falls bereits vorhanden
• Wartungs- und Kalibrierungsunterlagen der Messgeräte
• Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Sicherheitsmitteilungen des Herstellers für das betreffende
Gleitsegel sofern solche existieren
• Gültige Einweisungsbestätigung des Herstellers oder vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb
• Leinenmessblatt zur Dokumentation der Soll-, Ist- und Differenzwerte der Leinenlängen
• Der Prüfer muss sich vor Durchführung der Nachprüfung beim Hersteller informieren, ob neue
Erkenntnisse vorliegen, die bei der Prüfung des betreffenden Gleitsegeltyps zu berücksichtigen sind
Identifizierung des Gerätes
• Das Gleitsegel wird an Hand der Musterzulassungs- bzw. des Typenschildes identifiziert
• Typenschild und Prüfplaketten sind auf Korrektheit, Vollständigkeit und Lesbarkeit zu überprüfen.
Sichtkontrolle der Kappe
• Obersegel, Untersegel, Eintritts- und Austrittskante, Zellzwischenwände, Nähte und Leinenloops
werden auf Risse, Scheuerstellen, Dehnung, Beschädigung der Beschichtung, sachgemäße
Ausführung von eventuellen Reparaturen und sonstige Auffälligkeiten untersucht.
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