Endgültige Außerbetriebnahme und Entsorgung
Nachweisverordnung (NachwV)
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Weitere geltende Verordnungen und Vorschriften
Hinweis
Vor dem Beginn der Außerbetriebnahme die „Check-
liste für Arbeiten zur Instandhaltung" auf Seite 167
beachten.
Außerbetriebnahme:
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Die Anforderungen an die Aufstellung gelten so
lange, wie die Außeneinheit mit Kältemittel gefüllt ist:
Siehe Seite 24.
Die Außerbetriebnahme darf nur durch eine Fach-
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kraft erfolgen, die mit den Geräten zur Kältemittelent-
sorgung vertraut ist.
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Auch für die Außerbetriebnahme und Entsorgung
dürfen Arbeiten am Kältekreis nur durch qualifizier-
tes und zertifiziertes Personal durchgeführt werden:
Siehe „Sicherheitshinweise".
Prüfen, ob der gefahrlose Transport der Außenein-
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heit möglich ist. Ggf. Kältemittel absaugen: Siehe
Kapitel „Kältemittel absaugen" auf Seite 194.
Frostschutz:
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Um Frostschäden zu vermeiden, Heizwasser voll-
ständig aus den Verbindungsleitungen und dem Ver-
flüssiger entfernen (nicht erforderlich bei frostfreier
Lagerung).
(Fortsetzung)
Zwischenlagerung:
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Zwischenlagern nur über Erdgleiche mit natürlicher
Lüftungsöffnung ins Freie
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Während der Zwischenlagerung für ausreichende
Luftzufuhr sorgen.
Falls die zur Entsorgung abgebaute Außeneinheit
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nicht gemäß den Anforderungen an die Aufstellung
gelagert wird, müssen folgende Schritte durchgeführt
werden:
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Prüfen, ob der gefahrlose Transport der Außenein-
heit möglich ist. Ggf. Kältemittel absaugen: Siehe
Kapitel „Kältemittel absaugen" auf Seite 194.
Transport:
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Transporthinweise beachten: Siehe Seite 24.
Alle geltenden Verordnungen und Vorschriften
beachten.
Hinweis
Gemäß der europäischen Verordnung zur Beförde-
rung gefährlicher Güter (ADR), Sondervorschrift 291
müssen für den Transport von Komplettgeräten mit
weniger als 12 kg brennbarem Kältemittel keine
besonderen Transportvorschriften beachtet werden.
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Transport nur in aufrechter Position
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Geeignete Transportsicherungen verwenden.
Während des Transports für ausreichende Luftzufuhr
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sorgen.
Zündquellen fernhalten, z. B. Funkenflug, Rauchen
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usw.
Anhang
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