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Mercedes-Benz Zetros Euro III 949.0 2013 Serie Aufbaurichtlinie Seite 11

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1 Einleitung
1.5 Unbedenklichkeitsbescheinigung
1.5
Unbedenklichkeitsbescheinigung
1.5.1
Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Daimler AG stellt den Aufbauherstellern wichtige Informationen und technische Vorgaben
im Umgang mit dem Produkt in dieser Richtlinie zur Verfügung. Die Daimler AG empfiehlt daher,
dass alle Arbeiten am Grundfahrzeug und Aufbau nach den geltenden Mercedes-Benz Aufbau-
richtlinien durchgeführt werden.
Die Daimler AG rät von An-, Auf-, Ein- und Umbauten ab, die
nicht nach Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien gefertigt werden
das zulässige Gesamtgewicht überschreiten
die zulässigen Achslasten überschreiten.
Die Daimler AG erteilt Unbedenklichkeitsbescheinigungen auf freiwilliger Basis nach folgender
Maßgabe: Grundlage der Beurteilung durch die Daimler AG sind allein die Unterlagen, die vom
Aufbauhersteller, der die Veränderungen durchführt, eingereicht wurden. Geprüft und für
unbedenklich befunden werden nur die ausdrücklich bezeichneten Umfänge und ihre
grundsätzliche Verträglichkeit mit dem bezeichneten Fahrgestell und seinen Schnittstellen bzw.
bei Fahrgestelländerungen die grundsätzliche konstruktive Zulässigkeit für das bezeichnete
Fahrgestell.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht sich nicht auf die Konstruktion des Aufbaus
insgesamt, seine Funktionen oder den geplanten Einsatz. Die Unbedenklichkeit gilt nur, wenn
Konstruktion, Produktion und Montage durch den Aufbauhersteller, der die Veränderungen
durchführt, nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der gültigen Mercedes-Benz
Aufbaurichtlinie - soweit nicht hiermit Abweichungen für unbedenklich erklärt werden – aus-
geführt werden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung entbindet den Aufbauhersteller, der die
Veränderungen durchführt, nicht von seiner Produktverantwortung und der Pflicht, eigene
Berechnungen, Tests und eine Gesamtfahrzeugerprobung durchzuführen, um sicherzustellen,
dass Betriebssicherheit, Verkehrssicherheit und Fahreigenschaften des von ihm hergestellten
Gesamtfahrzeugs gewährleistet sind. Es ist dementsprechend die alleinige Aufgabe und
Verantwortung des Aufbauherstellers selbst, die Kompatibilität seiner An-, Auf-, Ein- und
Umbauten mit dem Grundfahrzeug sowie die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu
gewährleisten.
Die länderspezifischen Gesetze, Richtlinien und Zulassungsbestimmungen sind zu
beachten!
1.5.2
Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für die Bewertung im Rahmen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind vor Beginn der
Arbeiten am Fahrzeug folgende Unterlagen und Zeichnungen bei der zuständigen Abteilung
(
Team TE/OVG-B) einzureichen:
Alle Abweichungen von den Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien
Alle Maß-, Gewichts- und Schwerpunktsangaben (Wiegebescheinigungen)
Befestigung des Aufbaus am Fahrzeug
Einsatzverhältnisse des Fahrzeugs, z. B.:
auf schlechten Straßen
o
o bei hohem Staubanfall
o in großen Höhen
o bei extrem hohen oder niedrigen Außentemperaturen
Zertifizierungen (e-Kennzeichen, Sitzzugversuch, etc.)
Durch vollständige Unterlagen werden Rückfragen vermieden und die Bearbeitung beschleunigt.
Stand: 11/ 2013
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinie Zetros
S. 11

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Zetros euro v 949.0 2013 serie