13. Stilllegung, Entsorgung
13.1 Vorübergehende Stilllegung
Eine vorübergehende Stilllegung erfolgt durch vom Betreiber
festzulegende Maßnahmen.
13.2 Endgültige Stilllegung, Demontage
Die endgültige Stilllegung und Demontage des Produktes ist
durch den Betreiber fachgerecht zu planen und unter Beach-
tung aller einzuhaltenden Gesetze und Vorschriften durchzufüh-
ren.
13.3 Entsorgung
Die Entsorgung der unterschiedlichen Abfallarten hat durch den
Abfallerzeuger/Betreiber gemäß den jeweils geltenden Gesetzen
und Vorschriften des Landes zu erfolgen.
48