Bergen, Verladen und Transport
BERGEN, VERLADEN UND TRANSPORT
Sicherheitsbestimmungen beim Bergen
Zum Bergen der Maschine muss ein Zugfahrzeug mit mindestens der gleichen Gewichtsklasse verwendet
werden, die der Gewichtsklasse der Maschine entspricht.
Zum Bergen ist eine Abschleppstange zu verwenden. Bei der Verwendung eines Abschleppseils ist ein
Bremsfahrzeug einzusetzen. Die Abschleppstange bzw. das Abschleppseil muss von der Zuglast her für das
Bergen der Maschine geeignet sein. Es dürfen nur unbeschädigte Bergemittel eingesetzt werden.
Beim Bergen ist das Betreten des Gefahrenbereichs z. B. zwischen den Fahrzeugen verboten. Bei der Ver-
wendung eines Abschleppseils ist die anderthalbfache Seillänge als Abstand einzuhalten.
Zum Bergen den am Heckgewicht angebrachten Kupplungs-
bolzen (1) verwenden.
Beim Einsatz der Maschine als Schlepp- bzw. Bergungsfahr-
zeug gelten die o. a. Sicherheitsbestimmungen gleicherma-
ßen.
Beim Bergen sind die zulässigen Werte für die Zuglast und
Stützlast zu beachten, siehe Technische Daten (Seite 41).
Sicherheitsbestimmungen beim Verladen mit einem Kran
Kran und Hebegeschirr müssen für die Aufnahme der zu hebenden Last geeignet und zugelassen sein.
Vor der Benutzung des Krans und des Hebegeschirrs darauf achten, dass die turnusmäßig vorgeschriebenen
sicherheitstechnischen Prüfungen durchgeführt wurden und sich der Kran und das Hebegeschirr in einwand-
freiem Zustand befinden.
Zum Anheben der Maschine dürfen nur die vorgesehenen Anschlagpunkte verwendet werden. Das Anschla-
gen am Kabinendach ist verboten und kann zu erheblichen Schäden führen.
Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften für das Heben von Lasten sind unbedingt einzuhalten.
Beim Anheben der Maschine muss diese mit einer Halteleine gesichert werden.
Der Kranbediener ist für die Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.
R5625-8133-1
03/2017
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