Sicherheit
GEFAHR
Vergiftungsgefahr!
Es ist darauf zu achten, dass Stapler mit
Treibgasanlagen nur dann in ganz oder
teilweise geschlossenen Räumen betrie-
ben werden, wenn in der Atemluft keine
gefährlichen Konzentrationen gesund-
heitsschädlicher Abgasbestandteile ent-
stehen können.
ACHTUNG
Hochentzündlich! Dämpfe breiten sich am Boden
aus. Dämpfe kriechen über große Entfernungen und
können Brände und Rückzündungen auslösen.
– Stapler mit Treibgasantrieb dürfen in Räumen nur
abgestellt werden, wenn diese über Erdgleiche
liegen und ausreichend durchlüftet sind. Sie dür-
fen nicht in Nähe von Öffnungen zu Räumen unter
Erdgleiche abgestellt werden.
– Um abgestellte Stapler ist ein ausreichender Be-
reich einzuhalten, in dem sich keine Kelleröffnun-
gen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräu-
me, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss,
Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Materi-
al befinden dürfen.
Sichere Verwendung von Treibgasstap-
lern
Die Treibgasanlage ist mindestens einmal
jährlich von einer befähigten Person für Treib-
gasanlagen auf Beschädigung und Dichtheit
zu prüfen, siehe Kapitel „Regelmäßige Sicher-
heitsüberprüfung der Treibgasanlage".
Ist man sich nicht über Art und Zustand des
Verdampfer-Druckreglers sicher oder hat be-
reits seit längerem keine Überprüfung der
Treibgasanlage stattgefunden, sollte unver-
züglich eine befähigte Person für Treibgasan-
lagen mit einer Prüfung beauftragt werden.
Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Betriebsstoffen
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