schen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowa-
kei, Slowenien oder der Ukraine erwerben, können Sie für diese Maschine
Garantieserviceleistungen in jedem der genannten Länder von (1) einem zum Aus-
führen von Garantieserviceleistungen autorisierten IBM Reseller oder (2) IBM in
Anspruch nehmen.
Wenn Sie eine IBM Maschine in einem Land des Mittleren Ostens oder in einem
afrikanischen Land erwerben, können Sie für diese Maschine Garantieservice-
leistungen von der IBM Außenstelle im jeweiligen Land oder von einem zum Aus-
führen von Garantieserviceleistungen autorisierten IBM Reseller im jeweiligen Land
in Anspruch nehmen. In Afrika wird Garantieservice in einem Umkreis von 50 Kilo-
metern vom Standort eines autorisierten Servicegebers bereitgestellt. Ab einer Ent-
fernung von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten IBM Servicegebers
müssen Sie die Transportkosten für die Maschinen übernehmen.
Geltendes Recht: Die anwendbaren Gesetze, die die Rechte, Pflichten und Ver-
pflichtungen von Ihnen und IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung erge-
ben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, regeln, interpretie-
ren und durchführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen, sowie die
länderspezifischen Bedingungen und das zuständige Gericht für diese Vereinbarung
sind diejenigen des Landes, in dem der Garantieservice zur Verfügung gestellt wird.
Ausgenommen hiervon sind die folgenden Länder: 1) In Albanien, Bosnien-Herze-
gowina, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Armenien, Aserbaidschan, Weiß-
russland, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Moldawien, Russland, Tadschikistan,
Turkmenistan, in der Ukraine und Usbekistan unterliegt die Vereinbarung der
Gesetzgebung Österreichs; 2) in Estland, Lettland und Litauen unterliegt die Verein-
barung der Gesetzgebung Finnlands; 3) in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kame-
run, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, Kongo, Dschibuti,
der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorial-Guinea, Frankreich, Gabun, Gam-
bia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Mali, Mauretanien, Marokko,
Niger, Senegal, Togo und Tunesien werden diese Vereinbarung sowie die rechtli-
chen Beziehungen zwischen den Parteien auf der Basis der französischen Gesetz-
gebung aus- und festgelegt, und sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung oder Ausführung
ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, unterliegen ausschließlich der
Rechtsprechung des Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 4) in Angola,
Bahrain, Botswana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia,
Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda,
Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinig-
ten Arabischen Emiraten, Großbritannien, der West Bank/Gazastreifen, Jemen,
Sambia und Simbabwe unterliegt diese Vereinbarung der Gesetzgebung Englands
und fällt in die alleinige Zuständigkeit der englischen Gerichte; und 5) in Grie-
chenland, Israel, Italien, Portugal und Spanien werden sämtliche Rechtsansprüche
aus dieser Vereinbarung vor dem zuständigen Gericht in Athen, Tel Aviv, Mailand,
Lissabon und Madrid verhandelt.
DIE FOLGENDEN BEDINGUNGEN GELTEN FÜR DIE ANGEGEBENEN LÄNDER:
DEUTSCHLAND UND ÖSTERREICH
IBM Gewährleistung für Maschinen: Der erste Satz im ersten Absatz dieses
Abschnitts wird wie folgt ersetzt: Die Garantie für eine IBM Maschine umfasst die
Funktionalität einer Maschine bei normalem Gebrauch und die Übereinstimmung
der Maschine mit ihren technischen Daten.
40
IBM Eserver HS20-Fibre-Channel-Erweiterungskarte: Installations- und Benutzerhandbuch