8.10
Zugangsabsicherung
8023885//2019-03-29 | SICK
Irrtümer und Änderungen vorbehalten
Der Mindestabstand hängt unter anderem von folgenden Punkten ab:
•
Nachlaufzeit der Maschine (Zeitintervall zwischen dem Auslösen der Sensorfunk‐
tion und der Beendigung des Gefahr bringenden Maschinenzustands)
•
Ansprechzeit der Schutzeinrichtung
•
Greif- oder Annäherungsgeschwindigkeit der Person
•
Auflösung (Detektionsvermögen) des sicherheitsgerichteten Sensors
•
Art der Annäherung: orthogonal
•
Parameter, die abhängig von der Applikation vorgegeben werden
Das Gerät wird mit vertikaler Scanebene in einer stationären Applikation montiert, z. B.
an einer Maschine, bei der sich der Zugang zum Gefahrenbereich baulich definieren
lässt. Bei der Zugangsabsicherung erkennt das Gerät das Eindringen eines ganzen Kör‐
pers. Das Schutzfeld ist orthogonal zur Annäherungsgeschwindigkeit der Person.
WARNUNG
Unwirksamkeit der Schutzeinrichtung
Zu schützende Personen und Körperteile werde bei Nichtbeachtung möglicherweise
nicht erkannt.
•
Verwenden Sie eine Auflösung von 200 mm oder feiner. Andernfalls ist der Schutz
der Zugangsabsicherung nicht gewährleistet.
•
Verwenden Sie die Kontur der Umgebung als Referenz, um die Schutzeinrichtung
vor versehentlichem Verstellen oder Manipulation zu schützen.
Schutzfeld
Das Schutzfeld muss so gestaltet sein, dass es eine Person in einem Mindestabstand
von der Gefahrenstelle erkennt. Dieser Abstand ist notwendig, um zu verhindern, dass
eine Person oder ein Körperteil einer Person den Gefahrenbereich vor Beendigung des
Gefahr bringenden Maschinenzustands erreicht.
Bei der Zugangsabsicherung bestimmt der Mindestabstand typischerweise die Posi‐
tion, an der das Gerät montiert wird.
Mindestabstand berechnen
Der Mindestabstand hängt unter anderem von folgenden Punkten ab:
•
Nachlaufzeit der Maschine (Zeitintervall zwischen dem Auslösen der Sensorfunk‐
tion und der Beendigung des Gefahr bringenden Maschinenzustands)
•
Ansprechzeit der Schutzeinrichtung
PROJEKTIERUNG
B E T R I E B S A N L E I T U N G | TiM781S
8
49