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Arbeiten mit dem Flurförderzeug
4.1
Sicherheitsregeln für den Fahrbetrieb
Fahrwege und Arbeitsbereiche
Es dürfen nur die für den Verkehr freigegebenen Wege befahren werden. Unbefugte
Dritte müssen dem Arbeitsbereich fernbleiben. Die Last darf nur an den dafür
vorgesehenen Stellen gelagert werden.
Das Flurförderzeug darf ausschließlich in Arbeitsbereichen bewegt werden, in denen
ausreichend Beleuchtung vorhanden ist, um eine Gefährdung von Personen und
Material zu verhindern. Für den Betrieb des Flurförderzeugs bei unzureichenden
Lichtverhältnissen ist eine Zusatzausstattung erforderlich.
Verhalten beim Fahren
Der Fahrer muss die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten anpassen.
Langsam fahren muss er z.B. in Kurven, an und in engen Durchgängen, beim
Durchfahren von Pendeltüren, an unübersichtlichen Stellen. Er muss stets sicheren
Bremsabstand zu vor ihm fahrenden Fahrzeugen halten und das Flurförderzeug stets
unter Kontrolle haben. Plötzliches Anhalten (außer im Gefahrfall), schnelles Wenden,
Überholen an gefährlichen oder unübersichtlichen Stellen ist verboten. Ein
Hinauslehnen oder Hinausgreifen aus dem Arbeits- und Bedienbereich ist verboten.
Sichtverhältnisse beim Fahren
Der Fahrer muss in Fahrtrichtung schauen und immer einen ausreichenden Überblick
über die von ihm befahrene Strecke haben. Werden Ladeeinheiten transportiert, die
die Sicht beeinträchtigen, so muss das Flurförderzeug mit hinten befindlicher Last
fahren. Ist dies nicht möglich, muss eine zweite Person als Einweiser so neben dem
Flurförderzeug hergehen, dass sie den Fahrweg einsehen und gleichzeitig mit dem
Fahrer Blickkontakt halten kann. Dabei nur im Schritttempo und mit besonderer
Vorsicht fahren. Flurförderzeug sofort anhalten, wenn der Sichtkontakt verloren geht.
Befahren von Steigungen und Gefällen
Das Befahren von Steigungen bzw. Gefällen ist nur gestattet, wenn diese als
Verkehrsweg ausgewiesen sowie sauber und griffig sind und gemäß den technischen
Fahrzeugspezifikationen sicher befahren werden können. Dabei ist die Ladeeinheit
stets bergseitig zu führen. Wenden, schräges Befahren und Abstellen des
Flurförderzeuges an Steigungen bzw. Gefällen ist verboten. Gefälle dürfen nur mit
verminderter Geschwindigkeit und bei permanenter Bremsbereitschaft befahren
werden.
Befahren von Aufzügen und Ladebrücken
Aufzüge dürfen nur befahren werden, wenn diese über eine ausreichende
Tragfähigkeit verfügen, nach ihrer Bauart für das Befahren geeignet und vom
Betreiber für das Befahren freigegeben sind. Dies ist vor dem Befahren zu prüfen.
Das Flurförderzeug muss mit der Ladeeinheit voran in den Aufzug gefahren werden
und eine Position einnehmen, die ein Berühren der Schachtwände ausschließt.
Personen, die im Aufzug mitfahren, dürfen diesen erst betreten, wenn das
Flurförderzeug sicher steht, und müssen den Aufzug vor dem Flurförderzeug
verlassen.
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