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4.17 Befahren Von Schmalgängen; Sicherheitshinweise Für Das Befahren Von Schmalgängen - Jungheinrich EKS 110 Betriebsanleitung

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4.17 Befahren von Schmalgängen
4.17.1 Sicherheitshinweise für das Befahren von Schmalgängen
WARNUNG!
Unfallgefahr durch unbefugtes Befahren bzw. Betreten der Schmalgänge durch
andere Fahrzeuge bzw. Personen
Das Betreten der Schmalgänge (Verkehrswege von Fahrzeugen in Regalanlagen mit
Sicherheitsabständen < 500 mm) durch Unbefugte sowie der Durchgangsverkehr
von Personen ist verboten. Diese Arbeitsbereiche sind entsprechend zu
kennzeichnen.
Vorhandene Sicherheitseinrichtungen an den Flurförderzeugen oder der
Regalanlage zur Vermeidung von Gefahren und zum Schutz von Personen täglich
überprüfen.
Vorhandene Sicherheitseinrichtungen an den Flurförderzeugen oder der
Regalanlage dürfen weder unwirksam gemacht, missbräuchlich benutzt, verstellt
noch entfernt werden.
Festgestellte Mängel an den Sicherheitseinrichtungen unverzüglich dem
Vorgesetzten mitteilen.
Defektes Flurförderzeug kennzeichnen und stilllegen.
Flurförderzeug erst nach Lokalisierung und Behebung des Defektes wieder in
Betrieb nehmen.
Defekte Regalanlagen kennzeichnen und für das Befahren sperren.
Regalanlagen erst nach Lokalisierung und Behebung des Defektes wieder in
Betrieb nehmen.
Hinweise der DIN 15185 Teil 2 beachten.
Das Befahren von Schmalgängen ist nur mit Flurförderzeugen zulässig, die dafür
vorgesehen sind.
Vor dem Einfahren in den Schmalgang muss der Fahrer überprüfen, ob sich
Personen oder andere Fahrzeuge in diesem Schmalgang befinden. Es darf nur in
freie Schmalgänge eingefahren werden. Wenn sich Personen bzw. Fahrzeuge im
Schmalgang aufhalten, muss der Betrieb sofort eingestellt werden.
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