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Verbrennungsluftleitungen; Absperrvorrichtung Im Abgasweg; Drosselvorrichtung; Brandschutz An / In Der Kaminanlage - Spartherm Mini R1V 57 Aufbauanleitung

Brennzellen
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3.5 VERBRENNUNGSLUFTLEITUNGEN

Nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die dem § 37, Absatz 2,
der Musterbauordnung entsprechen, sind die Verbrennungsluftleitungen in
Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen,
die Brennwände überbrücken, so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht
in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.
ANMERKUNG
Wie die vorgenannte Vorschrift erfüllt werden kann, lässt sich der brand-
aufsichtlichen Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen
an Lüftungsanlagen (Musterentwurf) – Fassung Januar 1984 – entnehmen.
4. ABSPERRVORRICHTUNG IM
ABGASWEG
Kaminanlagen mit Spartherm-Brennzellen dürfen eine Absperrvorrichtung
im Abgasweg haben. Die Absperrvorrichtung darf die Prüf- und Reinigungs-
arbeiten an Verbindungsstücken nicht behindern und sich nicht selbststän-
dig schließen können. Die Stellung der Absperrvorrichtung muss von außen
erkennbar sein, z.B. an der Stellung des Bedienungsgriffes. Absperrvor-
richtungen dürfen nur im Abgassammler, Abgasstutzen oder im Verbin-
dungsstück eingebaut werden. Anstelle der Absperrvorrichtung können bei
Brennzellen mit Feuerraumtüren Drosselvorrichtungen angeordnet werden.

4.1 DROSSELVORRICHTUNG

Drosselvorrichtungen dürfen nur im Abgasstutzen oder im Verbindungsstück
eingebaut werden. Drosselvorrichtungen müssen leicht bedienbar sein. Sie
müssen Öffnungen als Kreisanschnitt bzw. Kreisabschnitt haben, die in
zusammenhängender Fläche nicht weniger als 3 % der Querschnittsfläche,
mindestens aber 20 cm
groß sind. Die Stellung der Drosselvorrichtung
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muss an der Einstellung des Bedienungsgriffes erkennbar sein.
5. BRANDSCHUTZ AN / IN DER
K AMINANLAGE
5.1 BESONDERE VORKEHRUNGEN FÜR DEN
BRANDSCHUTZ
5.1.1 BODENBELÄGE IM NAHBEREICH DER
FEUERSTÄTTE
Bei einem nicht feuerfesten Bodenbelag aus brennbarem Material (z.B. bei
Teppichboden, Parkett, etc.) ist eine feuerfeste Funkenschutzvorlage aus
nicht brennbarem Material (z.B. entsprechend belastbares Glas, Naturstein,
Kacheln, Fliesen, Marmor, Granit oder anderen mineralischen Baustoffen)
herzustellen. Bei einer Vorlage aus Metall muss diese mind. 1 mm stark
sein.
Der Belag muss gegen Verschieben befestigt und gesichert sein. Die
Funkenschutzvorlage muss ausgerichtet nach vorne, der Höhe des Feuer-
raumbodens (Feuertischhöhe) H zuzüglich 300 mm entsprechen, muss aber
insgesamt mindestens 500 mm lang sein.
Wird ein Stehrost (nicht im Lieferumfang enthalten) von mindestens 10 cm
Höhe fest eingebaut, so genügen die vorgenannten Mindestabstände und
zwar abweichend vom Stehrost gemessen.
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