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Kaminanlagen Dürfen Nicht Aufgestellt Werden; Verbrennungsluftversorgung - Spartherm Mini R1V 57 Aufbauanleitung

Brennzellen
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3.3 K AMINANLAGEN DÜRFEN NICHT AUFGESTELLT
WERDEN
• in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen.
• in allgemein zugänglichen Fluren.
• in Garagen.
• in Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosionsfähige Stoffe
oder Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt
werden, dass durch die Entzündung oder Explosion Gefahren entstehen.
• Kaminanlagen in Räumen oder Wohnungen, die durch Lüftungsanla-
gen oder Warmluftheizungsanlagen mit Hilfe von Ventilatoren entlüftet
werden, es sei denn, die gefahrlose Funktion der Kaminanlage ist
sichergestellt.

3.4 VERBRENNUNGSLUFTVERSORGUNG

Kaminanlagen dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die mindestens
eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben, das geöffnet werden kann oder
mit anderen Räumen unmittelbar oder mittelbar in einem Verbrennungsluft-
verband stehen. Bei Aufstellung in Wohnungen oder sonstigen Nutzungsein-
heiten dürfen zum Verbrennungsluftverband nur Räume derselben Wohnung
oder Nutzungseinheit gehören.
Kaminanlagen dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet oder aufgestellt
werden, wenn ihnen mindestens 360 m
Feuerraumöffnung zuströmen kann. Befinden sich andere Feuerstätten in
dem Aufstellraum oder in Räumen, die mit dem Aufstellraum in Verbindung
stehen, so müssen der Kaminanlage nach technischen Regeln mindestens
540 m
3
Verbrennungsluft je Stunde und m
erstätten außerdem mindestens 1,6 m
kW Gesamtnennwärmeleistung bei einem rechnerischen Druckunterschied
Verbrennungsluft je Stunde und m
3
2
2
Feuerraum und anderen Feu-
3
Verbrennungsluft je Stunde und je
von 0,04 mbar gegenüber dem Freien zuströmen können. Als Richtwert für
die Bemessung der Zuluftleitungen gelten Strömungsgeschwindigkeiten um
0,15 m/s. Bei einer Brennzelle mit einer Türhöhe von 51x60 cm entspricht
dies einem Zuluftkanal von 175 cm
cm.
Wenn die Verbrennungsluft nicht dem Aufstellraum entnommen werden
darf (z.B. bei Häusern mit Lüftungsanlagen), muss eine Rohrverbindung an
dem geräteseitigen Verbrennungsluftstutzen angeschlossen werden. Diese
Rohrverbindung muss in einen anderen Raum geführt werden. (Beachten Sie
bitte, dass dieser Raum eine ausreichende Luftversorgung hat – sprechen
Sie mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister und beachten Sie
die FeuVo und die DIN 18896.)
Sollte dieses Rohr für die Verbrennungsluft aus dem Gebäude geführt wer-
den, so ist eine Absperrvorrichtung vorzusehen. Dabei muss die Stellung der
Absperrvorrichtung erkennbar sein. Bei dieser Ausführung sollte das Zulei-
tungsrohr isoliert sein, da Kondensatbildung möglich ist. Außerdem muss
das Rohr so verlegt sein, dass kein Wasser oder sonstige Stoffe eindringen
können und das evtl. anfallende Kondensat abfließen kann.
ANMERKUNG
Wie die ausreichende Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden
kann, lässt sich zum Beispiel dem Muster der Feuerungsverordnung (Fas-
sung Mai 1998) und dem Muster der Ausführungsanweisung zum Muster
einer Feuerungsverordnung (Fassung Januar 1980) entnehmen. Die Muster
sind in den Mitteilungen des Institutes für Bautechnik, Nr. 3/1980, 17. Jahr-
gang, veröffentlicht (siehe auch Kommentar zur DIN 18895).
D 10
, also einem Durchmesser von ca. 15
2

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