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Beleuchtung, Rückstrahler
Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 41 SVG; Art. 30
und 39 VRV626), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten
rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein (a). Diese Lichter müssen
nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht
oder abnehmbar sein. Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichte-
ter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm
sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine
eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.
Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von
mindestens 5 cm2 tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale
und dergleichen.
Warnvorrichtung
Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leergewicht ohne Führer oder
Führerin von höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare Glocke (b) aufweisen;
andere Warnvorrichtungen sind untersagt.

IN DEUTSCHLAND

Die Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt die Brems- und
Beleuchtungsanlage fest und schreibt eine hell tönende Glocke vor. Darüber hi-
naus ist jeder Fahrradfahrer verpflichtet, sein Fahrrad in einem verkehrssicheren
und fahrtüchtigen Zustand zu halten. Das heißt im Einzelnen:
Bremsanlage
Ein Fahrrad muss mindestens zwei unabhängig voneinander funktionierende
Bremsen aufweisen, eine am Vorder- und eine am Hinterrad. Die Art ist nicht
verbindlich geregelt, es gibt Felgen-, Trommel- und Scheibenbremsen (c).
Lichtanlage
Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad müssen ein amtliches Prüfzei-
chen haben. Erkennbar ist dies an einer Schlangenlinie mit dem Buchstaben K
und einer Prüfnummer (d). Nur amtlich geprüfte Beleuchtungseinrichtungen
dürfen im Straßenverkehr eingesetzt werden.
a
b
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RENNRAD | BEDIENUNGSANLEITUNG 2018
fest angebracht
2
c
Der § 67 StVZO schreibt folgende Beleuchtungseinrichtungen vor:
-
Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine (e), deren
Nennleistung mindestens drei Watt und deren Nennspannung sechs Volt
beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von sechs Volt (Batte-
rie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespender als
Energiequelle ausgerüstet sein.
-
Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht zusammen einschaltbar sein.
-
Eine Rückleuchte für rotes Licht muss in einer Höhe von mindestens 25 cm
über der Fahrbahnoberfläche angebracht werden.
-
Die Mitte des Lichtkegels des vorderen Scheinwerfers darf höchstens 10 m
vor dem Fahrrad auf die Fahrbahn treffen.
-
Die Beleuchtungseinrichtungen müssen fest angebracht sein.
Über diese Lichtquellen hinaus müssen an jedem Fahrrad folgende
Reflektoren fest montiert sein:
-
Vorne ein möglichst großflächiger weißer Strahler, der mit dem Scheinwerfer
kombiniert sein kann.
-
Hinten mindestens zwei rote Rückstrahler, davon ein Großflächenrückstrahler
mit Z-Markierung. Die Rückleuchte darf mit einem der Strahler kombiniert sein.
-
Je zwei seitliche gelbe Reflektoren pro Laufrad, die gesichert angebracht
sein müssen.
-
Wahlweise dürfen auch weiße reflektierende Ringe über den gesamten
Laufradumfang in den Speichen, an den Seitenwänden der Bereifung oder
an den Felgen verwendet werden.
-
Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal, die nach vorne und hinten gerichtet
sind.
Ergänzend dürfen Sie eine Stand- bzw. Akku-/Batteriebeleuchtung (f) montie-
ren. Sie muss ebenfalls die Prüfzeichen haben.
Sonderregelung für leichte Rennräder
Die Beleuchtungsanlage muss bei diesen Sporträdern nur bei Dunkelheit fest
am Fahrrad angebracht sein. Jedoch muss sie auch bei Trainingsfahrten bei
Tage immer mitgeführt werden, z.B. im Rucksack. Batteriebeleuchtungen für
vorne und hinten können auch einzeln einzuschalten sein, ihre Nennspannung
darf unter den sonst vorgeschriebenen sechs Volt liegen. Keine Ausnahme gibt
es bei den Strahlern: Alle oben aufgelisteten Reflektoren müssen am Fahrrad fix
angebracht sein.
d
BEDIENUNGSANLEITUNG 2018 | RENNRAD
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