2.8 Pflichten des Anlagenbetreibers
Bedienung von Hebebühnen
In Deutschland wird der Einsatz von Hebebühnen
durch die verbindlichen „berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften für Gesundheit und Arbeitssicherheit im
Sinne der DGUV-100-500 (vorher BGR 500), Abschnitt
2.10" geregelt. In allen anderen Ländern müssen die
nationalen Bestimmungen, Gesetze und Richtlinien
eingehalten werden.
Überprüfung von Hebebühnen
Kontrollen beruhen auf den folgenden Richtlinien und
Verordnungen:
• Grundprinzipien für das Prüfen von Hebebühnen
(DGUV-308-002, früher BGG 945)
• Grundlegende Arbeitsschutzvorschriften, festgelegt in
Richtlinie 2006/42/EG
• Harmonisierte Europäische Normen
• Allgemein anerkannte Regeln der Technik
• Die Richtlinie bezüglich der Benutzung von Geräten
89/655/EWG und Änderungen an Richtlinie 95/63/EG.
• Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften
Die Kontrollen sind vom Betreiber der Hebebühne
zu organisieren. Der Betreiber ist dafür verantwortlich,
einen Sachverständigen oder einen Fachmann mit der
Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Es muss
sichergestellt werden, dass die ausgewählte Person die
Anforderungen des BGG 945 Absatz 3 erfüllt.
Der Betreiber trägt eine besondere Verantwor-
i
tung, falls Mitarbeiter des Unternehmens als
Sachverständige oder Fachkräfte eingesetzt
werden.
Umfang der Überprüfung
Regelmäßige Kontrollen umfassen im Wesentlichen
eine Sicht- und Funktionsprüfung. Dazu gehören das
Kontrollieren des Zustands der Bauteile und Ausrüstung,
das Überprüfen der Vollständigkeit und einwandfreien
Funktionstüchtigkeit der Sicherheitssysteme sowie das
vollständig ausgefüllte Prüfbuch.
Der Umfang darüber hinausgehender Überprüfungen
hängt dabei von Art und Umfang der Konstruktionsände-
rungen und Instandsetzungsarbeiten ab.
Regelmäßige Kontrollen
Hebebühnen sind nach der Erstinbetriebnahme von
einem Fachmann, in Abständen von höchstens einem
Jahr, zu überprüfen.
Ein Sachverständiger ist eine Person mit der nötigen
Schulung und Erfahrung, ausreichenden Kenntnissen
von Hebebühnen und eine Person, die hinreichend mit
den einschlägigen nationalen Bestimmungen, Unfall-
verhütungsvorschriften und den allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik vertraut ist (z. B. BG-Regeln,
DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die technischen
Bestimmungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäis-
chen Union oder anderer Beteiligter im Europäischen
Wirtschaftsraum) und den sicheren Betriebszustand von
Hebebühnen beurteilen kann.
Darüber hinausgehende Kontrolle
Hebebühnen mit einer Hubhöhe von mehr als 2 Me-
tern, Hebebühnen, deren bestimmungsgemäße Verwen-
dung unter den tragenden Teilen oder der Ladung ste-
hende Personen verlangt sowie bauliche Veränderungen
und größere Reparaturen an tragenden Teilen, sind vor
der Wiederverwendung von einem Sachverständigen zu
kontrollieren.
Ein Sachverständiger ist jemand mit der nötigen Schu-
lung und Erfahrung, ausreichenden Kenntnissen von
Hebebühnen und jemand, der hinreichend mit den eins-
chlägigen nationalen Bestimmungen, Unfallverhütungs-
vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln
der Technik vertraut ist (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen,
VDE-Bestimmungen, die technischen Bestimmungen
anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder
anderer Beteiligter im Europäischen Wirtschaftsraum)
und den sicheren Betriebszustand von Hebebühnen
beurteilen kann.
Inspektionsprotokoll
Inspektionsprotokolle sind als Beleg für die durchge-
führten Kontrollen der Hebebühne aufzubewahren. Das
Prüfbuch muss neben einem Bericht über den vor der
Erstinbetriebnahme durchgeführten Test und den regel-
mäßigen und darüber hinausgehenden Kontrollen auch
die zutreffende Bescheinigung (EG) der Typenprüfung
und die EG-Konformitätserklärung enthalten.
• Der Bericht muss Folgendes enthalten:
• Das Datum und den Umfang der Überprüfung mit An-
gaben zu allen noch nicht durchgeführten Prüfpunkten
• Die Testergebnisse mit Angaben zu allen festgestell-
ten Mängeln
• Eine Einschätzung, ob Hinderungsgründe für die
Inbetriebnahme oder weitere Verwendung bestehen.
• Die Einzelheiten zu etwaigen notwendigen Folgeprü-
fungen.
• Name, Adresse und Unterschrift der Person, die die
Überprüfung durchgeführt hat.
Die Anerkennung und Nachbesserung etwai-
i
ger gefundener Mängel muss vom Anlagenbe-
treiber bestätigt werden.
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