Sonderregelung für leichte
Fahrräder
Bei Rennrädern, deren Gewicht unter
11 Kilogramm liegt, ist die Verwendung
einer Batteriebeleuchtung auch ohne
Dynamo erlaubt. Die Beleuchtung muss
bei diesen Sporträdern nur bei Dunkel-
heit fest am Fahrrad angebracht sein.
Jedoch müssen die Lampen auch bei
Trainingsfahrten bei Tage immer mitge-
führt werden, z.B. im Rucksack.
Batteriebeleuchtungen für vorne und
hinten können auch einzeln einzu-
schalten sein, ihre Nennspannung darf
unter den sonst vorgeschriebenen sechs
Volt liegen. Keine Ausnahme gibt es bei
den Strahlern: Alle oben aufgelisteten
Reflektoren müssen am Fahrrad fest
angebracht sein.
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Gesetzliche Anforderungen zur
Teilnahme am Straßenverkehr
Neuregelung der Fahrrad-
Sicherheitsvorschriften
Der § 67 der StVZO wird in den kom-
menden Monaten geändert. Verfolgen
Sie die Tagespresse oder fragen Sie
Ihren Fachhändler, an wann die neuen
Bestimmungen gültig werden.
Die wesentlichen Neuerungen betreffen
die Lichtanlage. Künftig ist für den
Scheinwerfer eine höhere Lichtstärke
vorgeschrieben, welche nur mit einem
Halogenscheinwerfer erreicht wird.
Darüber hinaus muss die Lichtanlage
von neuen Fahrrädern eine zweiadrige
Verkabelung mit Steckverbindungen
aufweisen.
Alle riese und müller Fahrräder mit seri-
enmäßiger oder als Zubehör montierter
Dynamobeleuchtung verfügen bereits
über diese technischen Errungenschaf-
ten.
Batteriebeleuchtungen sind nach den
dann geltenden Vorschriften voraus-
sichtlich auch für Mountainbikes bis
13 kg erlaubt, müssen aber am Rad
montiert sein.
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31.10.2005 18:46:03 Uhr