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Gesetzliche Anforderungen Zur Teilnahme Am Straßenverkehr - RIESE & MÜLLER Birdy Bedienungsanleitung

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Gesetzliche Anforderungen zur
10
Teilnahme am Straßenverkehr
StVZO
Zur Teilnahme am öffentlichen Straßen-
verkehr muss ein Fahrrad in Deutsch-
land gemäß der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung (StVZO) ausgestattet
sein.
Die StVZO legt die Brems- und Beleuch-
tungsanlage fest und schreibt eine hell
tönende Glocke vor. Darüber hinaus ist
jeder Fahrradlenker verpflichtet, sein
Rad in einem verkehrssicheren Zustand
zu halten.
Für Radfahrer gelten bei der Teilnahme
im Straßenverkehr grundsätzlich diesel-
ben Regeln wie für Kraftfahrzeuglenker.
Machen Sie sich mit der Straßenver-
kehrs-Ordnung vertraut.
Die Bremsanlage
Die Bremsanlage eines Rades muss
aus mindestens zwei unabhängig von-
einander funktionierenden Bremsen
bestehen. Jeweils eine Bremse für
Vorder- und Hinterrad ist Pflicht. Die
Funktionsweise ist jedoch nicht ver-
bindlich geregelt.
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Die Lichtanlage
Alle lichttechnischen Einrichtungen am
Fahrrad müssen ein amtliches Prüfzei-
chen aufweisen. Erkennbar ist dies an
einer Schlangenlinie, dem Buchstaben
K und einer Zahl. Nur Beleuchtungs-
einrichtungen (auch Batterie- oder
Akkuleuchten) mit diesen Erkennungs-
merkmalen dürfen im Straßenverkehr
eingesetzt werden.
Vorder- und Rücklicht
Der § 67 StVZO schreibt folgende
Beleuchtungseinrichtungen vor:
Vorder- und Rücklicht müssen von einer
gemeinsamen, fest installierten Ener-
giequelle (Dynamo) betrieben werden.
Beide Leuchten müssen gleichzeitig
funktionieren. Die Nennleistung und
–spannung des Dynamos muss mindes-
tens drei Watt bzw. sechs Volt betra-
gen.
Das Rücklicht muss in einer Höhe von
mindestens 25 cm über der Fahrbahno-
berfläche angebracht werden. Die Mitte
des Lichtkegels des Vorderlichts darf
höchstens 10 m vor dem Fahrrad auf
die Fahrbahn treffen.
Reflektoren
Über die Lichtquellen hinaus müssen
an jedem Fahrrad folgende Reflektoren
montiert sein:
• Vorne ein möglichst großflächiger
weißer Strahler, der mit dem Schein-
werfer kombiniert sein kann.
• Hinten mindestens zwei rote Rück-
strahler, davon ein Großflächenstrah-
ler mit Z-Markierung. Die Rückleuchte
darf mit einem Strahler kombiniert
sein.
• Je zwei seitliche gelbe Reflektoren
pro Laufrad, die gesichert angebracht
sein müssen. Wahlweise dürfen auch
weiße reflektierende Ringe über den
gesamten Laufradumfang in den
Speichen, an der Felgenflanke oder
an den Seitenwänden der Bereifung
verwendet werden.
• Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal,
die nach vorne und hinten gerich-
tet sind. Als Ergänzung darf eine
zusätzlich einschaltbare Stand- bzw.
Akku- oder Batteriebeleuchtung
montiert werden. diese Beleuchtung
muss ebenfalls mit dem Prüfzeichen
ausgestattet sein. Die alleinige Ver-
wendung von Akku- oder Batterie-
leuchten ist nicht zulässig.
31.10.2005 18:46:03 Uhr

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