STVzO: Zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr muss ein Fahrrad in Deutschland
gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgestattet sein. Die StVZO legt die
Brems-und Beleuchtungsanlage fest und schreibt eine hell tönende Glocke vor. Darüber hin-
aus ist jeder Fahrradlenker verpflichtet, sein Rad in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
Für Radfahrer gelten bei der Teilnahme im Straßenverkehr grundsätzlich dieselben Regeln wie
für Kraftfahrzeuglenker. Machen Sie sich mit der Straßenverkehrs-Ordnung vertraut.
BREMSANLAGE: Die Bremsanlage eines Rades muss aus mindestens zwei unabhängig von-
einander funktionierenden Bremsen bestehen. Jeweils eine Bremse für Vorder- und Hinterrad
ist Pflicht. Die Funktionsweise ist jedoch nicht verbindlich geregelt.
VORDER- UND RückLIcHT: Der § 67 Abs. 1 StVZO schreibt vor: Fahrräder müssen für den Be-
trieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung
mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nenn-
spannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespei-
cher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und
Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.
Das Rücklicht muss in einer Höhe von mindestens 25 cm über der Fahrbahnoberfläche ange-
bracht werden. Die Mitte des Lichtkegels des Vorderlichts darf höchstens 10 m vor dem Fahr-
rad auf die Fahrbahn treffen. Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad (auch Batterie-
oder Akkuleuchten) müssen ein amtliches Prüfzeichen (Schlangenlinie, Buchstabe K und eine
Zahl) aufweisen und dürfen nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden.
REFLEkTOREN: Über die Lichtquellen hinaus müssen an jedem Fahrrad folgende Reflektoren
montiert sein:
• Vorne ein möglichst großflächiger weißer Strahler, der in den Scheinwerfer integriert sein
kann. Hinten mindestens zwei rote Rückstrahler, davon ein Großflächenstrahler mit Z-Mar-
kierung. Die Rückleuchte darf mit einem Strahler kombiniert sein.
• Je zwei seitliche gelbe Reflektoren pro Laufrad, die gesichert angebracht sein müssen. Wahl-
weise dürfen auch weiße reflektierende Ringe über den gesamten Laufradumfang in den
Speichen, an der Felgenflanke oder an den Seitenwänden der Bereifung verwendet werden.
• Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal, die nach vorne und hinten gerichtet sind.
GESETzLIcHE ANFORDERUNGEN
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