GESETZLICHE ANFORDERUNGEN
StVZO
Zur Teilnahme am öffentlichen Straßen-
verkehr muss ein Fahrrad in Deutschland
gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) ausgestattet sein. Die StVZO
legt die Brems-und Beleuchtungsanlage fest
und schreibt eine hell tönende Glocke vor.
Jeder Fahrradlenker verpflichtet, sein Rad in
einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
Für Radfahrer gelten bei der Teilnahme im
Straßenverkehr dieselben Regeln wie für
Kraftfahrzeuglenker. Machen Sie sich mit der
Straßenverkehrs-Ordnung vertraut.
Die Bremsanlage
Die Bremsanlage eines Rades muss aus
mindestens zwei unabhängig voneinander
funktionierenden Bremsen bestehen.
Jeweils eine Bremse für Vorder- und Hinter-
rad ist Pflicht. Die Funktionsweise ist jedoch
nicht verbindlich geregelt.
Die Lichtanlage
Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahr-
rad müssen ein amtliches Prüfzeichen auf-
weisen. Erkennbar ist dies an einer Schlan-
genlinie, dem Buchstaben „K" und einer
Zahl. Nur Beleuchtungseinrichtungen (auch
Batterie- oder Akkuleuchten) mit diesen
Erkennungsmerkmalen dürfen im Straßen-
verkehr eingesetzt werden.
HINWEIS!
Vor Gebrauch Ihres Fahrrades in
einem anderen Land als Deutschland:
Lassen Sie sich von Ihren Fachhändler
über etwaige rechtliche Besonder-
heiten beraten.
Der § 67 Abs. 1 StVZO schreibt vor: Fahrräder
müssen für den Betrieb des Scheinwerfers
und der Schlussleuchte mit einer Lichtma-
schine, deren Nennleistung mindestens 3 W
und deren Nennspannung 6 V beträgt oder
einer Batterie mit einer Nennspannung von
6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem
wiederaufladbaren Energiespeicher als Ener-
giequelle ausgerüstet sein. Abweichend von
Abs. 9 müssen Scheinwerfer und Schluss-
leuchte nicht zusammen einschaltbar sein.
Das Rücklicht muss in einer Höhe von min-
destens 25 cm über der Fahrbahnoberfläche
angebracht werden. Die Mitte des Licht-
kegels des Vorderlichts darf höchstens 10 m
vor dem Fahrrad auf die Fahrbahn treffen.
Reflektoren
Neben den Lichtquellen müssen an jedem
Fahrrad folgende Reflektoren montiert sein:
• Vorne ein möglichst großflächiger weißer
Strahler, der mit dem Scheinwerfer kom-
biniert sein kann.
• Hinten mindestens zwei rote Rückstrahler,
davon ein Großflächenstrahler mit
Z-Markierung. Von diesen darf sich einer
max. 60 cm über der Fahrbahn befinden.
Die Rückleuchte darf mit einem Strahler
kombiniert sein.
• Je zwei seitliche gelbe Reflektoren pro
Laufrad, die gesichert angebracht sein
müssen. Wahlweise dürfen auch weiße
reflektierende Ringe über den gesamten
Laufradumfang in den Speichen, an der
Felgenflanke oder an den Seitenwänden
der Bereifung verwendet werden.
• Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal, die
nach vorne und hinten gerichtet sind.
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