Auszug aus der Transferliste für das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV
Bisherige Nr.
BGV D6
BGV D8
BGG/GUV-G 905
Tab. 4
2.6
Anforderungen an das Bedienpersonal
An der Anlage darf nur autorisiertes und ausgebildetes Fachpersonal arbeiten. Das Personal muss eine Unterwei‐
sung über auftretende Gefahren und Funktionen der Anlage erhalten haben.
Jede Person, die damit beauftragt ist, Arbeiten an oder mit der Anlage auszuführen, muss die Anleitung vor Be‐
ginn der Arbeiten gelesen und verstanden haben.
Personen, die unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder die Reaktionsfähigkeit beeinflussenden Medikamenten
stehen, dürfen an und mit der Anlage nicht arbeiten.
Bei der Personalauswahl sind die am Einsatzort der Anlage geltenden alters- und berufsspezifischen Vorschriften
zu beachten.
Das Personal ist verpflichtet, eintretende Veränderungen an der Anlage, welche die Sicherheit beeinträchtigen,
sofort dem Betreiber zu melden.
Der Betreiber darf zum selbstständigen Führen (Geräteführer) oder Warten (Fachkraft) der Anlage nur Personen
beauftragen, die
● das 18. Lebensjahr vollendet haben,
● körperlich und geistig geeignet sind,
● im Führen oder Warten der Anlage unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Betreiber
nachgewiesen haben.
2.7
Persönliche Schutzausrüstung
Bei Arbeiten an und mit der Anlage sind nach Gefährdungsbeurteilung des Betreibers folgende Schutzausrüstun‐
gen zu empfehlen:
● Arbeitsschutzkleidung, eng anliegende Arbeitskleidung (geringe Reißfestigkeit, keine weiten Ärmel, keine Rin‐
ge und sonstiger Schmuck usw.);
● Sicherheitsschuhe für den Schutz vor herabfallenden Teilen und Ausrutschen auf nicht rutschfestem Unter‐
grund;
● Sicherheitshelm für alle Personen im Gefahrenbereich.
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Neue Nr.
DGUV Vorschrift 52
DGUV Vorschrift 54
DGUV Grundsatz 309-001
Titel
Krane
Winden, Hub- und Zuggeräte
Prüfung von Kranen