1.5
Haftung und Gewährleistung
Alle Angaben und Hinweise in dieser Anleitung wurden unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, dem
Stand der Technik sowie unserer langjährigen Erkenntnisse und Erfahrungen zusammengestellt.
Diese Anleitung ist vor Beginn aller Arbeiten an und mit dem Kettenzug, insbesondere vor der Inbetriebnahme,
sorgfältig durchzulesen! Für Schäden, die sich aus Folgendem ergeben, übernimmt der Hersteller keine Haf‐
tung:
● der Nichtbeachtung der Anleitung,
● dem unsachgemäßen Umgang,
● nicht ausgebildetem Personal,
● eigenmächtigen Umbauten,
● technischen Veränderungen.
Verschleißteile fallen nicht unter die Mängelhaftung.
Technische Änderungen am Produkt im Rahmen der Verbesserung der Gebrauchseigenschaften und der Weiter‐
entwicklung behalten wir uns vor.
1.6
Urheberschutz
Diese Anleitung ist ausschließlich für die am und mit dem Kettenzug beschäftigten Personen bestimmt.
Alle inhaltlichen Angaben, Texte, Zeichnungen, Bilder und sonstigen Darstellungen sind im Sinne des Urheber‐
rechtsgesetzes geschützt und unterliegen weiteren gewerblichen Schutzrechten. Jede missbräuchliche Verwer‐
tung ist strafbar. Die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und sonstige Verwertung dieser Unter‐
lagen ist, auch auszugweise, nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen sind
strafbar und verpflichten zu Schadenersatz. Weitere Ansprüche vorbehalten.
Alle Rechte der Ausübung von gewerblichen Schutzrechten behalten wir uns vor.
1.7
Verwendung von Ersatzteilen
Wir empfehlen dringend, ausschließlich die von uns freigegebenen Ersatzteile und Zubehörteile zu verwenden.
Nur hierdurch können wir die Sicherheit und übliche Lebensdauer der Anlage gewährleisten.
Von uns nicht freigegebene Ersatzteile können zu unvorhersehbaren Gefährdungen, Beschädigungen, Fehlfunkti‐
onen oder Totalausfall des Kettenzuges führen.
Bei Verwendung nicht freigegebener Ersatzteile können Garantie-, Service-, Schadenersatz- und Haftpflichtan‐
sprüche gegen den Hersteller oder seinen Beauftragten, Händler und Vertreter verfallen.
1.8
Definition von Personenkreisen
Hersteller ist derjenige:
1.
der Geräte unter seinem Namen herstellt und erstmals in Verkehr bringt;
2.
der Geräte anderer unter seinem Namen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzu‐
sehen ist, sofern der Name des Herstellers (unter 1.) auf dem Gerät erscheint;
3.
der Geräte erstmals nach Deutschland einführt und in Verkehr bringt oder
4.
der Geräte in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen
Nutzer abgibt.
Betreiber
Als Betreiber (Unternehmer, Unternehmen) gilt, wer die Maschine betreibt und bestimmungsgemäß einsetzt oder
durch geeignete und unterwiesene Personen bedienen lässt.
Bedienpersonal / Geräteführer
Als Bedienpersonal bzw. Maschinenführer gilt, wer vom Betreiber der Maschine mit der Bedienung beauftragt ist.
Die Person ist entsprechend der Aufgaben durch den Betreiber zu schulen.
Unterwiesene Person
Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachge‐
mäßem Verhalten unterrichtet und angelernt wurde. Die Person muss über die notwendigen Schutzeinrichtungen,
Schutzmaßnahmen, einschlägigen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsverhältnisse belehrt
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