WARNUNG
Schwebende Last! Herabfallende Teile!
Es besteht Gefahr für Leib und Leben, wenn angehobene Lasten herunterfallen.
Jeglicher Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich ist verboten
–
Halten Sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand.
–
Treten Sie nie unter eine schwebende Last.
Bestimmte Arbeiten und Tätigkeiten sind beim Umgang mit der Maschine unzulässig, da sie unter Umständen mit
Gefahren für Leib und Leben verbunden sind sowie bleibende Schäden an der Maschine verursachen können.
Beachten Sie die Sicherheitshinweise in den Kapiteln:
● „Montage", Seite 28
● „Erstmalige Inbetriebnahme", Seite 63
● „Bedienung", Seite 65
● „Wartung / Instandhaltung", Seite 72
2.5
Verantwortung des Betreibers
Die Angaben zur Arbeitssicherheit beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Herstellung der Maschine gültigen
Verordnungen der Europäischen Union. Der Betreiber ist verpflichtet, während der gesamten Einsatzzeit der Ma‐
schine die Übereinstimmung der benannten Arbeitssicherheitsmaßnahmen mit dem aktuellen Stand der Regel‐
werke festzustellen und neue Vorschriften zu beachten. Außerhalb der Europäischen Union sind die am Einsatz‐
ort der Maschine geltenden Arbeitssicherheitsgesetze sowie regionalen Vorschriften und Bestimmungen einzu‐
halten.
Neben den Arbeitssicherheitshinweisen in dieser Betriebsanleitung sind die für den Einsatzbereich der Maschine
allgemein gültigen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften zu beachten und einzuhalten.
Der Betreiber und das von ihm autorisierte Personal sind verantwortlich für den störungsfreien Betrieb der Ma‐
schine sowie für eindeutige Festlegungen über die Zuständigkeiten bei Installation, Bedienung, Wartung und Rei‐
nigung. Die Angaben der Betriebsanleitung sind vollständig und uneingeschränkt zu befolgen!
Durch besondere örtliche Bedingungen oder Einsatzfälle können Situationen vorhanden sein bzw. eintreten, die
in dieser Betriebsanleitung nicht berücksichtigt sind. In solchen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen für die
Sicherheit vom Betreiber festzustellen und zu veranlassen. Erforderliche Maßnahmen können z.B. durch den Um‐
gang mit Gefahrstoffen oder Werkzeugen entstehen und das Bereitstellen / Tragen persönlicher Schutzausrüs‐
tungen betreffen. Die Betriebsanleitung ist vom Betreiber -falls erforderlich- um Anweisungen hinsichtlich Arbeits‐
organisation, Arbeitsabläufen, befugtem Personal, Aufsichts- und Meldepflichten etc. zu ergänzen. Weitere Hin‐
weise dazu „Sicherheitshinweise zur Bedienung", Seite 65.
Der Betreiber hat darüber hinaus sicherzustellen, dass
● in einer Betriebsanweisung alle weiteren Arbeits- und Sicherheitshinweise festgelegt werden, die aus der Ge‐
fährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze an der Maschine resultieren.
● das an der Maschine beschäftigte Personal mit einer bedürfnisgerecht ausgestatteten Erste-Hilfe-Ausrüstung
ausgestattet wird. Das Personal muss in der Handhabung der Erste-Hilfe-Ausrüstung ausgebildet sein.
● die Betriebsanleitung stets in unmittelbarer Nähe der Maschine und für das Installations-, Bedienungs-, War‐
tungs- und Reinigungspersonal jederzeit zugänglich aufbewahrt wird.
● das Personal entsprechend der Tätigkeiten geschult wird.
● die Maschine nur in einem technisch einwandfreien und betriebssicheren Zustand betrieben wird.
● die Sicherheitseinrichtungen immer frei erreichbar vorgehalten und regelmäßig geprüft werden.
● die nationalen Vorschriften für den Gebrauch von Kranen und Hebeeinrichtungen eingehalten werden.
● die regelmäßig vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht ausgeführt und dokumentiert werden.
Der Betreiber ist aufgefordert, Verhaltensweisen und Richtlinien für Störfälle zu erstellen, die Anwender zu instru‐
ieren und diese Anweisungen an geeigneter Stelle gut sichtbar anzubringen.
Der Betreiber ist verpflichtet, dass
● im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversi‐
cherung DGUV angewendet wird.
● die nationalen Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheit eingehalten werden.
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