2.8
Not-Halt-Einrichtung
Abb. 5 Lage des Not-Halt (1)
2.9
Regelmäßige Prüfungen
Der Betreiber der Maschine kann durch nationale Arbeitssicherheitsgesetze sowie regionale Vorschriften und Be‐
stimmungen dazu verpflichtet sein, regelmäßige Prüfungen vorzunehmen. In der Bundesrepublik Deutschland
wird dieses z.B. durch das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV geregelt. Diese
schreibt vor,
● eine Prüfung der Maschine vor Inbetriebnahme vorzunehmen,
● die Maschine regelmäßigen Prüfungen zu unterziehen,
● den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln,
● ein Prüfbuch zu führen.
Der Betreiber ist dazu verpflichtet, jederzeit die Übereinstimmung der Maschine mit dem aktuellen Stand der Re‐
gelwerke festzustellen und neue Vorschriften zu beachten.
Gelten am Einsatzort keine vergleichbaren örtlichen Prüfungsvorschriften oder Anforderungen für den Einsatz der
Maschine, empfehlen wir die Einhaltung der o. a. Vorschriften.
Zum Schutz vor Personen- und Sachschäden ist die Maschine mit einer
Not-Halt-Einrichtung (1) ausgestattet. Diese befindet sich auf dem Steu‐
erschalter. Die Not-Halt-Einrichtung ist regelmäßig auf Funktion zu prü‐
fen.
15