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Linde H30T-02 Originalbetriebsanleitung Seite 28

Treibgasstapler
Inhaltsverzeichnis

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Sicherheit
Sicherheitstechnische Richtlinien für Flüssiggas (Auszug)
undicht zu kennzeichnen. Bei der Ablieferung
beschädigter Gasflaschen ist dem Verleiher
oder seinem Vertreter (Tankwart oder derglei-
chen) von dem bestehenden Schaden sofort,
möglichst schriftlich, Mitteilung zu machen.
5. Die gesamte Flüssiggasanlage muss
ständig auf ihren betriebssicheren Zustand,
besonders auf Dichtigkeit überwacht werden.
Die Benutzung des Fahrzeuges bei undichter
Gasanlage ist verboten. Zur Prüfung auf
Dichtigkeit sind Seifenwasser, Nekallösung
oder sonstige schaumbildende Mittel zu
benutzen. Das Ableuchten der Gasanlage
mit offener Flamme ist verboten.
6. Es ist dafür zu sorgen, dass die Treib-
gasanlagen so eingestellt werden, dass der
Schadstoffgehalt in den Abgasen so niedrig
wie möglich gehalten wird.
7. Eingefrorene Anlageteile dürfen nur mit
heißem Wasser, heißen Sandsäcken oder
dgl. aufgetaut werden. Offene Flammen,
glühende Gegenstände usw. können zu
Explosionen führen.
8. Beim Auswechseln einzelner Anlageteile
sind die Einbauvorschriften der Hersteller
zu beachten. Dabei sind Flaschen- und
Hauptabsperrventile zu schließen.
9. Der Zustand der elektrischen Anlage der
Flüssiggas-Flurförderzeuge ist ständig zu
überwachen. Funken können bei Undichtig-
keiten der gasführenden Anlageteile Explosio-
nen verursachen. Nach längerem Stillstand
eines Flüssiggas-Flurförderzeuges ist der Ein-
stellraum vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges
oder seiner elektrischen Anlage gründlich zu
lüften.
10. Explosionen von Gasflaschen oder Flüs-
siggasanlagen, auch wenn sie nicht zu Unfäl-
len führten, sind der Berufsgenossenschaft
und dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt
sofort zu melden. Beschädigte Teile sind bis
zum Abschluss der Untersuchung aufzube-
wahren.
11. Es ist darauf zu achten, dass Fahrzeuge
mit Treibgasanlagen nur dann in ganz oder
teilweise geschlossenen Räumen betrieben
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werden, wenn in der Atemluft keine gefähr-
lichen Konzentrationen gesundheitsschädli-
cher Abgasbestandteile entstehen können.
B. In den Einstell- und Lagerräumen
sowie in den Instandhaltungswerkstätten
1. Die Flaschen- und Hauptabsperrventile
sind sofort nach dem Einstellen des Kraftfahr-
zeuges zu schließen.
2. Flurförderzeuge mit Flüssiggasantrieb dür-
fen in Räumen nur abgestellt werden, wenn
diese über Erdgleiche liegen und ausreichend
durchlüftet sind. Sie dürfen nicht in Nähe von
Öffnungen zu Räumen unter Erdgleiche ab-
gestellt werden. Um abgestellte Fahrzeuge
ist ein ausreichender Bereich einzuhalten,
in dem sich keine Kelleröffnungen und -zu-
gänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Ka-
naleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss Luft-
und Lichtschächte sowie brennbares Material
befinden dürfen.
3. Abnehmbare Treibgasbehälter dürfen nur
dann in Einstellräumen gewechselt werden,
wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähi-
ger Atmosphäre verhindert ist.
4. Die besonderen Vorschriften über Lage-
rung von Druckgasbehältern, ggf. landes-
spezifische Vorschriften sind unbedingt zu
beachten. Z.B. dürfen Druckgasbehälter nicht
gelagert werden:
• in Räumen unter Erdgleiche,
• in Treppenräumen,
• in Haus- und Stockwerksfluren,
• in engen Höfen sowie Durchgängen und
Durchfahrten oder in deren unmittelbarer
Nähe,
• an Treppen von Freianlagen,
• an besonders gekennzeichneten Rettungs-
wegen,
• in Garagen,
• in Arbeitsräumen.
Bitte beachten Sie auch den Abschnitt "All-
gemeine Anforderungen an Druckgasbe-
hälter; Betreiben von Druckgasbehältern" in
den Technischen Regeln Druckgasbehälter
Betriebsanleitung – 393 801 15 50 DE – 03/2015

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Diese Anleitung auch für:

H25t-02H35t-02

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