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Grundregeln - Icom iM411 Bedienungsanleitung

Ukw-see-/binnenfunkgerät
Inhaltsverzeichnis

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D Vorrang
• Lesen Sie alle Regeln und Vorschriften, den Vorrang von
Notalarmen betreffend, und halten Sie eine aktuelle Aus-
gabe bereit. Notalarme haben Vorrang vor allem anderen.
• Beobachten Sie ständig den Kanal 16, sofern Sie nicht
gerade auf einem anderen Kanal arbeiten.
• Falsche und vorgetäuschte Notalarme sind verboten und
werden verfolgt.
D Geheimhaltung
• Informationen, die Sie erhalten, ohne dass diese für Sie be-
stimmt waren, dürfen Sie nicht an Dritte weitergeben oder
anderweitig verwenden.
• Anstößige oder profane Ausdrücke sind verboten.
D Gesetzliche Bestimmungen
Nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) ist das Errichten und Betreiben jeder Funkanlage ge-
nehmigungspflichtig.
Das Errichten und Betreiben bedarf einer Frequenzzuteilung
nach Radio Regulations.
Der Betrieb einer mobilen Funkstelle der See- oder Binnen-
schifffahrt muss durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) ge-
nehmigt sein.

GRUNDREGELN

Die Genehmigung (Frequenzzuteilungsurkunde) zum Betrei-
ben einer Seefunkstelle erteilt die Außenstelle der Bundes-
netzagentur (BNetzA) in Hamburg, die zum Betreiben einer
Funkstelle des Binnenfunkdienstes erteilt die Außenstelle der
Bundesnetzagentur (BNetzA) in Mülheim.
Bei der Verkehrsabwicklung sind sowohl die nationalen wie
auch die internationalen Bestimmungen (Radio Regulations)
zu berücksichtigen. Die nationalen Frequenzzuteilungen so-
wie das Fernmeldegeheimnis sind besonders zu beachten.
Personen, die ein Sprechfunkgerät für den See- oder Binnen-
funkdienst betreiben möchten, müssen über ein gültiges
Sprechfunkzeugnis verfügen. Je nach Ausrüstung bzw. Fahrt-
gebiet sind unterschiedliche Sprechfunkzeugnisse erforder-
lich.
Für den Betrieb einer Seefunkstelle im NON-GMDSS-See-
funkdienst oder einer Schiffsfunkstelle im Binnenfunkdienst
ist mindestens das UBI erforderlich. Zum Bedienen einer
GMDSS-Seefunkstelle ist mindestens das SRC erforderlich.
Funkgespräche dürfen auch von Personen ohne Sprech-
funkzeugnis geführt werden, wenn das Gespräch von einer
Person mit gültigem Sprechfunkzeugnis aufgebaut und be-
endet wird. Nur öffentliche Nachrichten dürfen ausgetauscht
werden und sind von dieser Person zu überwachen.
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