D Vorrang
• Lesen Sie alle Regeln und Vorschriften, den Vorrang von
Notalarmen betreffend, und halten Sie eine aktuelle Aus-
gabe bereit. Notalarme haben Vorrang vor allem anderen.
• Beobachten Sie ständig den Kanal 16, sofern Sie nicht ge-
rade auf einem anderen Kanal kommunizieren.
• Falsche und vorgetäuschte Notalarme sind verboten und
werden verfolgt.
D Geheimhaltung
• Informationen, die Sie erlangen, ohne dass diese für Sie
bestimmt waren, dürfen Sie nicht an Dritte weitergeben
oder anderweitig verwenden.
• Anstößige oder profane Ausdrücke sind verboten.
D Gesetzliche Bestimmungen
Nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) ist das Errichten und Betreiben jeder Funkanlage ge-
nehmigungspflichtig.
Das Errichten und Betreiben bedarf einer Frequenzzuteilung
nach Radio Regulations.
Der Betrieb einer mobilen Funkstelle der See- oder Binnen-
schifffahrt muss durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) ge-
nehmigt sein.
Die Genehmigung (Frequenzzuteilungsurkunde) zum Betrei-
ben einer Seefunkstelle sowie zum Betreiben einer Funkstel-
le des Binnenfunkdienstes erteilt die Außenstelle der Bun-
desnetzagentur (BNetzA) in Hamburg.
Bei der Verkehrsabwicklung sind sowohl die nationalen wie
auch die internationalen Bestimmungen (Radio Regulations)
zu berücksichtigen. Die nationalen Frequenzzuteilungen so-
wie das Fernmeldegeheimnis sind besonders zu beachten.
Personen, die ein Sprechfunkgerät für den See- oder Bin-
nenfunkdienst betreiben möchten, müssen über ein gülti-
ges Sprechfunkzeugnis verfügen. Je nach Ausrüstung bzw.
Fahrtgebiet sind unterschiedliche Sprechfunkzeugnisse er-
forderlich.
Für den Betrieb einer Seefunkstelle im NON-GMDSS-See-
funkdienst oder einer Schiffsfunkstelle im Binnenfunkdienst
ist mindestens das UBI erforderlich. Zum Bedienen einer
GMDSS-Seefunkstelle ist mindestens das SRC erforderlich.
Funkgespräche dürfen auch von Personen ohne Sprech-
funkzeugnis geführt werden, wenn die Funkverbindung von
einer Person mit gültigem Sprechfunkzeugnis aufgebaut und
beendet wird. Nur öffentliche Nachrichten dürfen ausge-
tauscht werden und sind von dieser Person zu überwachen.
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