2.6
Anforderungen an das Bedienpersonal
An der Schleifleitung darf nur autorisiertes und ausgebildetes Fachpersonal arbeiten. Das Personal muss eine
Unterweisung über auftretende Gefahren und Funktionen der Schleifleitung erhalten haben.
Jede Person, die damit beauftragt ist, Arbeiten an oder mit der Schleifleitung auszuführen, muss die Montagean‐
leitung vor Beginn der Arbeiten an der Schleifleitung gelesen und verstanden haben.
Personen, die unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder die Reaktionsfähigkeit beeinflussenden Medikamenten
stehen, dürfen nicht an und mit der Schleifleitung arbeiten.
Bei der Personalauswahl sind die am Einsatzort der Schleifleitung geltenden alters- und berufsspezifischen Vor‐
schriften zu beachten.
Das Personal ist verpflichtet, eintretende Veränderungen an der Schleifleitung, welche die Sicherheit beeinträchti‐
gen, sofort dem Betreiber zu melden.
Der Betreiber darf zum selbstständigen Montieren (Fachkraft) oder Warten (Fachkraft) der Schleifleitung nur Per‐
sonen beauftragen, die
● das 18. Lebensjahr vollendet haben,
● körperlich und geistig geeignet sind,
● in der Montage/Wartung der Schleifleitung unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Be‐
treiber nachgewiesen haben.
2.7
Persönliche Schutzausrüstung
Bei Arbeiten mit und an der Schleifleitung sind nach Gefährdungsbeurteilung des Betreibers folgende Schutzaus‐
rüstungen zu empfehlen:
● Arbeitsschutzkleidung, eng anliegende Arbeitskleidung (geringe Reißfestigkeit, keine weiten Ärmel, keine Rin‐
ge und sonstiger Schmuck usw.).
● Sicherheitsschuhe für den Schutz vor schweren herabfallenden Teilen und Ausrutschen auf nicht rutschfestem
Untergrund.
● Sicherheitshelm für alle Personen im Gefahrenbereich.
2.8
Regelmäßige Prüfungen
Der Betreiber der Maschine kann durch nationale Arbeitssicherheitsgesetze sowie regionale Vorschriften und Be‐
stimmungen dazu verpflichtet sein, regelmäßige Prüfungen vorzunehmen. In der Bundesrepublik Deutschland
wird dieses z.B. durch das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV geregelt.
Der Betreiber ist dazu verpflichtet, jederzeit die Übereinstimmung der Schleifleitung mit dem aktuellen Stand der
Regelwerke festzustellen und neue Vorschriften zu beachten.
Gelten am Einsatzort keine vergleichbaren örtlichen Prüfungsvorschriften oder Anforderungen für den Einsatz der
Schleifleitung, empfehlen wir die Einhaltung der o. a. Vorschriften.
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