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Immissionsrichtwerte Für Immissionsorte Außerhalb Von Gebäuden Nach Ta Lärm; Vorbelastung - Mitsubishi Electric Ecodan EHGT17D-YM9ED Planungshandbuch

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Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm (siehe dazu Kapitel „2.1.6 TA Lärm" auf Seite 18) – regelt
in Deutschland die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen. Der Betreiber der lärmverursachenden Anlage ist für
die Einhaltung der Immissionsrichtwerte verantwortlich. Nachfolgende Tabelle zeigt die Richtwerte, die durch die Gesamt-
belastung aller Anlagen nicht überschritten werden darf:
2.7.1.1
Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nach TA Lärm
Gebiet
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime,
sofern sie durch Beschilderung ausgewiesen sind
Reine Wohngebiete; Einwirkungsorte, in deren Umgebung
ausschließlich Wohnungen untergebracht sind
Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete;
Einwirkungsorte, in deren Umgebung vorwiegend Wohnungen
untergebracht sind
Mischgebiete, Kerngebiete, Dorfgebiete;
wo weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch Wohnungen
untergebracht sind
Urbane Gebiete
Gewerbegebiete; Einwirkungsorte, in deren Umgebung
vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind
Industriegebiete
Die einzuhaltenden Richtwerte sind außerhalb der Wohnung/des Gebäudes in einer Entfernung von 0,5 m vor der Mitte
des geöffneten Fensters zu ermitteln. Das Fenster muss zu dem am stärksten betroffenen, schutzbedürftigen Raum ge-
hören.
Schutzbedürftige Räume sind nach DIN 4109:
Wohn- und Schlafräume
Kinderzimmer
Arbeitsräume/Büros
Unterrichtsräume/Seminarräume

Vorbelastung:

Die TA Lärm definiert in Kapitel 2.4 die Vorbelastung als „die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen
Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage."
Es gilt grundsätzlich nach Kap. 3.2.1., dass „die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage [...] auch bei einer Überschrei-
tung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden [darf],
wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen
ist." Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissions-
richtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
Da Wärmepumpen im Allgemeinen als „nicht genehmigungsbedürftige Anlage" nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BIm SchG
gelten, ist folgende vereinfachte Regelfallprüfung unter 4.2 c) zu berücksichtigen: „Eine Berücksichtigung der Vorbelastung
ist nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage im Falle ihrer
Inbetriebnahme relevant im Sinne von Nummer 3.2.1 Abs. 2 zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Num-
mer 6 beitragen wird".
Immissionsrichtwerte Schalldruckpegel [dB(A)]
Tag
(6.00 – 22.00 Uhr)
45
50
55
60
63
65
70
GRUNDLAGEN
Nacht
(22.00 – 6.00 Uhr)
35
35
40
45
45
50
70
Planungshandbuch Ecodan 2021 / 27

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