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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Eewärmeg); F-Gase-Verordnung - Mitsubishi Electric Ecodan EHGT17D-YM9ED Planungshandbuch

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Inhaltsverzeichnis

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2.1.9
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und 2011 letztmalig novellierten Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Ener-
gien im Wärmebereich, kurz EEWärmeG 2011, wird die EU-Richtlinie 2009/28/EG in nationales Recht umgesetzt. Damit
verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Endenergieverbrauch an Wärme und Kälte in Gebäuden bis 2020 zu mindestens
14 % durch erneuerbare Energien zu decken. Dementsprechend sind die Eigentümer von Neubauten verpflichtet, je nach
Energieträger einen bestimmten Prozentsatz an erneuerbaren Energien für die Heizung und Trinkwassererwärmung be-
reitzustellen oder geeignete Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Das Gesetz betrifft alle „unter Einsatz von Energie" beheiz-
ten oder gekühlten neuen Gebäude, die eine Nutzfläche von mehr als 50 m² aufweisen. Ebenfalls betroffen sind aufgrund
ihrer Vorbildfunktion Bestandsgebäude der öffentlichen Hand, die einer grundlegenden Renovierung unterzogen werden.
Hocheffiziente Wärmepumpen gelten dabei seit Langem als geeignete Maßnahme, um diesen gesetzlichen Vorgaben
nachzukommen.
Wärmepumpen müssen grundsätzlich drei Eigenschaften aufweisen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dazu
zählen:
eine hohe und im Betrieb nachvollziehbare Effizienz,
ein Umwelt- oder Prüfzeichen sowie
eine Mindestabdeckung von 50 % der gesamten Wärmemenge, die für Heizung und Brauchwasser benötigt wird
(grundlegend renovierte öffentliche Gebäude: mindestens 15 %).
Die Effizienz wird durch eine hohe Jahresarbeitszahl (JAZ) (siehe Kapitel „Europäische Klimazonen" auf Seite 15) abge-
bildet. Sie liegt für Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen bei mindestens 3,5, ansonsten beträgt sie 4,0. Erfolgt die
Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere Erneuer-
bare Energien, fordert das Gesetz für Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen mindestens eine JAZ von 3,3 sowie von
3,8 bei allen anderen Wärmepumpen. Sie reduziert sich jeweils um 0,2, wenn die Wärmepumpe in einem bestehenden
Gebäude der öffentlichen Hand installiert wird (vgl. EEWärmeG-Anlage III.1.b). In die Berechnung dieser Werte gemäß
VDI 4650 müssen die Leistungszahl, der Strombedarf für die Pumpen sowie die Auslegungs-Vorlauftemperatur mit ein-
fließen. Bei Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen muss zudem berücksichtigt werden, in welcher Klimaregion (vgl.
„Europäische Klimazonen" auf Seite 15) sich das jeweilige Gebäude befindet. Laut VDI 4650 ist in Bestandsbauten eine
Heizungsvorlauftemperatur von 55 °C und eine Heizgrenztemperatur von 15 °C anzusetzen, sofern nicht geringere Werte
nachgewiesen werden.
Um die Effizienz während des Betriebes jederzeit transparent nachzuweisen, fordert das EEWärmeG, dass Wärmepumpen
mit einem Wärmemengen- und Stromzähler ausgestattet sind, mit dem die JAZ berechnet werden kann. Darüber hinaus
müssen die Geräte mit dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps" oder einem vergleichbaren Qualitäts-
bzw. Umweltzeichen wie beispielsweise dem Blauen Engel ausgezeichnet sein. All diese Voraussetzungen müssen auch
dann erfüllt werden, wenn die Wärmepumpe Abwärme aus anderen Prozessen nutzt.
2.1.10

F-Gase-Verordnung

Die EU-Verordnung Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treib-
hausgase – kurz: F-Gase-Verordnung genannt – löste die bis dahin gültige Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ab. Die neue
F-Gase-Verordnung trat am 9. Juni 2014 in Kraft und gilt seit dem 1. Januar 2015. Mit ihr sollen die Emissionen von fluo-
rierten Treibhausgasen in der EU bis zum Jahr 2030 um 60 % auf 35 Millionen Tonnen CO
(vom Stand des Jahres 2005). Dies soll durch die stufenweise Einführung einer Beschränkung der am Markt verfügbaren
Mengen an teilfluorierten Kohlen wasserstoffen bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen, den Erlass
von Verwendungs- und Inverkehrbringungsverboten, sobald dies möglich ist sowie durch die Erweiterung der bestehenden
Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung ermöglicht werden. Alle Anlagen, die
nicht hermetisch geschlossen (mehr als 3 Gramm Kältemittelverlust pro Jahr) sind und eine Menge von mehr als zehn
Tonnen CO
-Äquivalent enthalten, müssen Dichtheitskontrollen unterzogen werden. Mitsubishi Electric stellt Ihnen ein
2
Anlagen-Logbuch zur Dichtheitsprüfung/Wartung sowie die entsprechenden Protokolle für die Instandsetzungs- und Ser-
vicetätigkeit zur Verfügung (siehe Kapitel „10.4 Anlagen-Logbuch" auf Seite 367).
GRUNDLAGEN
-Äquivalent verringert werden
2
Planungshandbuch Ecodan 2021 / 21

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