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QSA Global Sentinel 880 Delta 150 Ci Betriebs- Und Wartungshandbuch Seite 81

Physisch kleine, leichte, tragbare radiographiestrahler für industrielle anwendungen
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Bei Luftfracht kann die folgende Erklärung des Spediteurs verwendet werden:
‚Hiermit bestätige ich, dass der Inhalt dieser Sendung oben vollständig und genau durch
die korrekte Versandbezeichnung beschrieben und klassifiziert, verpackt,
gekennzeichnet und etikettiert ist und in jeder Hinsicht in einem ordnungsgemäßen
Zustand für den Transport gemäß den geltenden internationalen und nationalen
Vorschriften ist. Ich erkläre, dass alle geltenden Lufttransportanforderungen erfüllt
wurden.'
ix. Bei Lufttransport muss die Verpackung mit der Aufschrift ‚Cargo aircraft only' (Nur
Frachtflugzeuge) versehen sein und die Versandpapiere müssen angeben: ‚This shipment is
within the limitations prescribed for cargo aircraft only'. (Diese Fracht unterliegt den
Einschränkungen nur für Frachtflugzeuge.)
x. Die 24-Stunden-Notfalltelefonnummer Ihres Unternehmens.
xi. Das Gewicht der Verpackung einschließlich der Maßeinheit des in der Beschreibung
angegebenen Gefahrguts (z. B. 100 lb. Hinweis: Bei Luftfracht muss das Gewicht in Vielfachen
von Kilogramm angegeben werden.)
c. Bei Luftfrachtsendungen müssen die Versandpapiere die Vorschriften für Gefahrguterklärungen der
IATA erfüllen. Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen müssen die
folgenden Informationen angegeben werden:
i.
Nummer des Luftfrachtbriefs. Geben Sie die Nummer des Luftfrachtbriefs an, dem die
Gefahrguterklärung beigefügt wird. (Dies kann vom Spediteur ergänzt werden.)
ii. Flugzeug-Einschränkungen: Geben Sie an, dass der Transport auf ‚Cargo aircraft only' (Nur
Frachtflugzeuge) eingeschränkt ist. Eine Anmerkung kann im Kästchen zur Handhabung der
Erklärung des Spediteurs gemacht werden, die angibt: ‚This shipment may be carried on
passenger aircraft outside U.S. jurisdiction' (Diese Fracht darf außerhalb der US-
Gerichtsbarkeit in Passagierflugzeugen befördert werden.)
iii. Abflughafen: Geben Sie den vollständigen Namen des Abflughafens an, der vom Spediteur
ergänzt werden kann.
iv. Zielflughafen: Geben Sie den vollständigen Namen des Zielflughafens an, der vom Spediteur
ergänzt werden kann.
v. Geben Sie den Inhalt (das Isotop) als LSA-I auf der DOT-Gefahrenkennzeichnung an.
vi. Art der Fracht: Geben Sie die Art der Fracht als ‚Radioaktiv' an.
vii. Geben Sie bei Menge und Art des Gefahrguts die Anzahl der Pakete (des gleichen Typs und
Inhalts), die Art der Verpackung und die Aktivität in Becquerel oder Vielfachen davon (die
Einheiten müssen klar angegeben sein) in jeder Verpackung an, einschließlich von Paketen in
Überverpackungen, die als LSA-I gekennzeichnet sind.
(Gegebenenfalls) Nutzungshinweise für die Überverpackung und Abmessungen der
Überverpackung (einschließlich Maßeinheiten). Bei Verwendung einer Überverpackung muss
die Kennzeichnung ‚Overpack used' (Überverpackung verwendet) auf dem Formular unmittelbar
nach allen relevanten Einträgen zu den Paketen in der Überverpackung angegeben werden. In
diesen Fällen müssen die Pakete innerhalb der Überverpackung zuerst aufgelistet werden. Die
Abmessungen müssen in Teilvielfachen von Metern angegeben werden.
viii. Die in diesem Abschnitt erforderliche, rund um die Uhr besetzte Notfallnummer muss im
Abschnitt ‚Weitere Informationen zur Handhabung' der Gefahrguterklärung angegeben sein.
Die Informationen auf der Gefahrguterklärung müssen exakt in der Reihenfolge angegeben
werden, wie sie in der neuesten Ausgabe der Gefahrgutvorschriften der International Air
Transport Association angegeben ist. Bei Fragen zur Gefahrguterklärung wenden Sie sich an
den/die Strahlenschutzbeauftragte(n). [49 CFR 172.402(b); 49 CFR 172.204(c)]
BEISPIELHAFTE TRANSPORTANLEITUNG
5.10

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