Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Auszug Aus Der Muster-Bauordnung; Auszug Aus Der Muster-Feuerungsverordnung; Reinigungs- Und Prüföffnungen - MHG MEDIMAT HT 330 Planung, Montage, Betrieb, Wartung

Inhaltsverzeichnis

Werbung

MIDIMAT HT 330
Die Bauteile der Abgasleitung (Rohre, Formstücke mit Zubehör
sowie Dachdurchführungen, Schachtabdeckungen einschließlich
der Dichtungen) des Abgassystems wurden als Bauteile erfolg-
reich geprüft und besitzen die bauaufsichtliche Zulassung des
Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin unter der Zulas-
sungsnummer Z-7.2-1051.
Diese Zulassung schließt die laufende Eigen- und Fremdüberwa-
chung ein.
Der MIDIMAT HT hat auf der Abgasseite einen Sicherheitstem-
peraturbegrenzer (ausgelegt für max. 80°C), womit eine zusätz-
liche Sicherheit erzielt wird.
Der MIDIMAT HT und die feuerungstechnisch nach DIN 4705
bemessenen MHG-Abgasleitungen sind aufeinander abge-
stimmt und können in der Praxis betriebssicher betrieben wer-
den.

3.6.1 Auszug aus der Muster-Bauordnung

Der nachstehende Auszug aus der Muster-Bauordnung ist stell-
vertretend für Landesbauordnungen.
Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgaslei-
tungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen
zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbren-
nungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare
Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher
sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutba-
ren Belästigungen führen können. Die Weiterleitung von Schall
in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein.
Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über das
Dach abzuleiten.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustel-
len, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß ange-
schlossen werden können. Ausnahmen von Satz 1 können ges-
tattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigun-
gen nicht entstehen.

3.6.2 Auszug aus der Muster-Feuerungsverordnung

Der nachstehende Auszug aus der Muster-Feuerungsverord-
nung ist stellvertretend für die Landes-Feuerungsverordnung.
Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, so-
weit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und in-
nerer Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen
bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt
werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck
auftreten kann. (Deshalb müssen Überdruckleitungen, die in-
nerhalb von Gebäuden Geschosse überbrücken, in hinterlüfte-
ten Schächten verlegt sein.)
In Gebäuden muss jede Abgasleitung, soweit sie Geschosse
überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt
nicht für Abgasleitungen in Aufstellräumen für Feuerstätten
sowie für Abgasleitungen, die unter Unterdruck betrieben wer-
den und eine Feuerwiderstandsdauer von mind. 90 Min. haben.
Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsa-
men Schacht ist zulässig, wenn
1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste-
hen,
2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufge-
stellt sind oder
3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch
selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mind.
90 Min., in Wohngebäuden geringer Höhe von mind. 30 Min.
haben.
Erläuterung:
Der Begriff „Gebäude geringer Höhe" wird in den Bauordnun-
gen der Bundesländer unter dem Paragraph „Begriffe" erläu-
tert. Nach der Muster-Bauordnung sind das Gebäude, bei de-
nen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
möglich sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Gelände-
oberfläche liegt.
3.6.3 Reinigungs- und Prüföffnungen
Abgasanlagen müssen im Sinne der Muster-Bauordnung und
der Landesbauordnung leicht und sicher zu reinigen sein.
Sie müssen zudem auf ihren Querschnitt und auf Dichtheit ge-
prüft werden können.
Die Anzahl, die Lage und die erforderliche Größe sollte mit dem
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister abgesprochen wer-
den. Diese richten sich nach Beurteilungskriterien, die mit den
bauaufsichtlichen Gremien abgestimmt sind. Daraus folgende
Auszüge:
• Die untere Reinigungsöffnung einer Abgasleitung ist
-
im senkrechten Teil der Abgasleitung unmittelbar oberhalb
der Abgasumlenkung
oder
-
seitlich im horizontalen Teil der Abgasleitung maximal 0,3 m
von der Umlenkung zum senkrechten Teil entfernt
oder
-
im horizontalen Teil der Abgasleitung an der Stirnseite max. 1
m von der Umlenkung zum senkrechten Teil entfernt, sofern
sich dazwischen keine Umlenkung befindet, anzuordnen.
• Abgasleitungen, die nicht von der Mündung aus gereinigt
werden können, müssen eine weitere (obere) Reinigungsöff-
nung
-
bis zu 5 m unterhalb der Abgasleitungsmündung
oder
3. Montage
25

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis